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Frage geschrieben am 13.02.2010 13:43:36

Schadenersatz

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1003
Hallo meine Danmen und Herren
Mein Freund und ich wollten haben das ich nach Lemgo ziehe kurz vor dem Umzug kam es zu Bruch und ich habe hier meine Küche,Wohnzimmer und meine Arbeit für ihn aufgegeben.Er gab mir 3000 euro für die Möbel aber das reicht nicht aus.Ist er Unterhaltspflichtig von mir weil er ja nicht mehr wollte und ich keine Arbeit mehr habe wegen Ihm?Steht mir Schadenersatz zu für das was er mir angetan hat?
Gruß Anja Holly


Antwort geschrieben am 13.02.2010 14:22:42
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihr Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattorm anhand Ihrer Angaben wie folgt.

Für einen Unterhaltsanspruch oder einen Schadensersatzanspruch bedarf es einer Anspruchsgrundlage.

Allein aus dem Umstand, dass sie sich getrennt haben und Sie Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben haben und der Umzug fehlgeschlagen ist, lassen sich keine Ansprüche herleiten.

Unterhalt stünde Ihnen nur zu, wenn Sie verheiratet (gewesen) wären (Ehegattenunterhalt, §§ 1360, Unterhalt bei Getrenntleben">1361, 1569 ff. BGB).

Bei einem Verlöbnis, hat derjenige, der vom Verlöbnis zurücktritt, dem anderen den Schaden zu ersetzen, „den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.“ (§ 1298 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, d.h. außerhalb von Ehe und Verlöbnis, bestehen grundsätzlich keine Ansprüche, auch nicht bei verschuldeter Beendigung.

Eine Ausnahme kann bei bewusster Täuschung bestehen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Machen Sie gegebenenfalls von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.02.2010 14:31:34

Bewusste Täuschung was heißt dass Konkret?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.02.2010 18:15:58

Bewusste Täuschung bedeutet im konkreten Fall, jemanden z.B. um Wohnung und Arbeitsplatz zu bringen unter dem Vorwand, zusammen wohnen und leben zu wollen.
Der Nachweis eines solchen Vorsatzes wird schwerfallen.
Es reicht nicht, eine zunächst ernsthaft gewollte nichteheliche Lebensgemeinschaft (einfach) einseitig zu beenden, da eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gerade von ihrer Unverbindlichkeit geprägt ist.
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