Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 135 weitere Antworten zum Thema Schadenersatz.
Hallo,
habe zur Anprobe für rd. eine Woche sogenannte " Hinterohr" Hörgeräte vom Fachgeschäft bekommen. Außer ein schriftliches Angebot über die Gesamtkosten, wurden schriftliche bzw. mündliche Verabredungen im Falle von Beschädigunhgen, Verlust oder Diebstahl, nicht getroffen. Bedauerlicherweise habe ich bei der üblichen Gartenarbeit
( Sträucherschnitt, Entsorgung etc.) beide Geräte verloren.
Habe den Verlust dem Akustiker sofort gemeldet und nach Ostern einen Termin für das weitere Vorgehen vereinbart.
Versichert bin ich für so einen Fall nicht.
Wie ist die Rechtslage, bin ich schadensersatzpflichtig?
Antwort geschrieben am 20.04.2011 00:12:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 57
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Gegebenenfalls wird der Schaden von Ihrer Krankenkasse gemäß § 13 Absatz 4 BVG V i.V.m. § 20 OrthV übernommen, sofern Sie einen Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten haben. Nach § 20 OrthV gelten für die Instandsetzung und den Ersatz dieselben Grundsätze wie für die Ausstattung mit Hilfsmitteln, es sei denn, dass der Benutzer Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder Verlust eines Hilfsmittels vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt In diesem Fall entfällt gemäß § 20 Absatz 2 OrthV die Finanzierung des Ersatz-Hilfsmittels. Nach Ihrer Schilderung ist jedoch nicht von grober Fahrlässigkeit oder gar von Vorsatz auszugehen, vielmehr ist anzunehmen, dass der Schaden „normal" fahrlässig verursacht wurde.
U.U. ist aber auch das Fachgeschäft gegen einen solchen Verlust versichert.
Ansonsten gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze. Danach sind Sie gemäß § 604 Absatz 1 BGB verpflichtet, die entliehene Sache nach Ablauf der Zeit zurückzugeben. Ist eine Rückgabe aufgrund Ihres Verschuldens nicht mehr möglich, müssten Sie für den Schaden aufkommen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
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