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Schadenersatz - Verspätete Fertigstellung


13.06.2012 17:06 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe im Sept. 2009 eine Bestandswohnung von einer Bauträgergesellschaft in einer Wohnanlage erworben und im Dezember 2009 dort eingezogen. Der Verkäufer sollte am Gemeinschaftseigentum dieser Wohnanlage einige Sanierungsmaßnahmen durchführen (Außenwände isolieren, Treppenhaus sanieren usw.) sowie die Anlage um einen Stockwerk aufstocken. (direkt über meiner Wohnung) Laut Kaufvertrag wurde ein angestrebter Fertigstellungstermin für 30.4.2010 angegeben bzw. 31.10.2010 als spätester Termin festgehalten ) Die Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wurden aber erst im Juli 2011, also 9 Monate nach dem spätesten Fertigstellungstermin beendet. Es bedeutet, in dieser Zeit war die gesamte Anlage immer noch hinter einem Gerüst völlig verdeckt. Permanent liefen Handwerker darauf herum. Wir hatten kaum Tageslicht! Um ein wenig Privatsphere zu haben, haben wir immer die Jalousien geschlossen. Also völlige Finsternis für 9 Monate, von dem ganzen Baulärm und Schmutz mal abgesehen. Die Mieter des Verkäufers in der Anlage haben eine 50% ige Mietminderung für die gesamte Dauer der Baumaßnahmen erhalten. Es ist sehr schwer, den Wert der Wohnqualität durch Tageslicht bzw. Privatsphere zu beziffern. Wir sind auch an den Wochenenden, vor allem im Sommer zwangsweise draußen essen gegangen, um nicht völlig depressiv zu werden. Was machen wir als Käufer? Was können wir denn ansetzen, dass wir in diesen 9 Monaten (nach dem zugesagten Fertigstellungtermin) immer noch kein Tages-Licht und auch keine Privatsphere in der Wohnung hatten? 50% der monatlichen Hypothekenrate für 9 Monate?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
S.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Schadenersatz
13.06.2012 | 18:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
641 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie können eine Kaufpreisminderung geltend machen.

Vertraglich wurde Ihnen zugesichert, dass die Maßnahmen im Jahr 2010 abgeschlossen sind.

Dies wurde nicht eingehalten, sondern deutlich überschritten, sodass eine Minderung anzusetzen ist.

In der Tat ist es schwer, hier einen genauen Wert zu nennen.

Daher ist meine Empfehlung, den Anspruch auf Minderung erstmal dem Grunde nach bei der Gegenseite geltend zu machen.

Sofern diese den Anspruch dem Grunde nach anerkennt, kann man die Minderung genau beziffern.

Oder die Gegenseite macht ein Pauschalangebot, welches akzeptabel ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage vom Fragesteller 14.06.2012 | 10:41

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Antwort. Der Verkäufer erkennt den Anspruch dem Grunde nach an aber bot uns einen unakzeptablen Ausgleich an.
Gibt es konkrete Rechtsurteile, die gegen das anteilige Ansetzen unserer monatlichen Finanzierungskosten ( zB. 40% davon ) für die Dauer der Verspätung ausgesprochen wurden?
Die Anlage gehörte früher einer Versicherung, bevor die Baugesellschaft diese übernahm. Daher gab es keine Eigentümerversammlungen und entsprechende Protokolle. Nun tauchen viele kostspielige Mängel auf, die wir als neue Eigentümer bezahlen müssen, und leider nicht beweisen können, dass unser Verkäufer diese wußte, als er die Anlage von der Versicherung übernahm und uns aber verschwieg. Haben wir irgend einen Anspruch auf Herausgabe von Baugutachten etc. die damals erstellt wurden?

Vielen Dank nochmals.
S.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.06.2012 | 10:49

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die Baugutachten können nicht herasverlangt werden.

Hinsichtlich der Minderungshöhe kann man analog zu einer Mietminderung wohl in der Tat die monatlichen Finanzierungskosten ansetzen und über diesen Zeitraum der Störungen entsprechend kürzen und den Betrag als Minderung geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

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