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Frage geschrieben am 22.08.2007 13:42:00

Schadenersatz Parkettschaden

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2471
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag,
in meiner ehemaligen Mietwohnung wurde durch mich bzw. meine Katzen ein größerer Parkettschaden (80 x 60 cm) verursacht. Ein Parkettleger hatte ursprünglich einen KV in Höhe von EUR. 980,00 zur Reparatur abgegeben, nach Beginn der Reparaturmaßnahmen jedoch dann behauptet, es müsse ein neues Parkett gelegt werden, da der Schaden nicht zu reparieren/abzuschleifen wäre. Meine ehemalige Vermieterin hat dann aber einen anderen Handwerker gefunden, der den Schaden lt. ihrer Aussage für ca. EUR. 1.400 reparieren würde. Ein KV dieses Handwerkers liegt mir nicht vor.

Parallel hatte ich den Fall meiner Haftpflichtversicherung eingereicht, die sich zunächst überhaupt nicht zum Fall geäußert hat (3 Monate) und dann, nachdem es hieß, es müsse ein neues Parkett gelegt werden, einen Gutachter geschickt hat. Dieser hat festgestellt, dass das Parkett weitere Verfärbungen und stark sichtbare Laufstreifen aufwies und der eigentliche, von mir gemeldete Schaden durch Einwirkung über einen längeren Zeitraum entstanden sei, so dass die Versicherung keine Kosten übernommen hat. Das Alter des Parketts ist (vom Gutachter) auf ca. 25 Jahre geschätzt; ist aber bereits im Jahr 1966 verlegt worden und bereits zum Zeitpunkt meines Einzuges sehr stark beansprucht gewesen. Wann genau das Parkett das letzte Mal abgeschliffen und versiegelt wurde, ist mir nicht bekannt; als ich im Jahr 1999 in die Wohnung einzog, war es bereits - bis auf den von mir beigebrachten Schaden - in fast identischem, schlechten Zustand. Ausserdem ist das Wohnzimmer von mir selten benutzt worden. Der Zeitwert des Parketts wurde vom Gutachter auf EUR. 341,93 geschätzt; eine Reparaturfähigkeit des Parketts wurde von seiten des Gutachters ausgeschlossen.

Meine Vermieterin war nun bereit, von den geschätzten Reparaturkosten in Höhe von ca. EUR. 1.400 alle Kosten über EUR. 1.000 zu tragen; davon ausgehend, dass sie von der Versicherung zumindest den Zeitwert in Höhe von EUR. 341,93 ersetzt bekommt. Ich kam mit ihr überein, die restlichen Kosten in Höhe von EUR. 700,00 zu übernehmen. Nachdem die Versicherung nun nicht mal den Zeitwert ersetzt, hat sie nun von meiner Kaution EUR. 1.000,00 einbehalten.

Meine Frage lautet: Bin ich verpflichtet, die Reparaturkosten von EUR. 1.000,00 bei einem durch einen Gutachter festgestellten Zeitwert des Parketts von EUR. 341,93 zu tragen oder bin ich nur zur Leistung in Höhe des Zeitwertes verpflichtet?

Vielen herzlichen Dank für Ihre Auskunft.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.8.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.08.2007 14:15:18
Sehr geehrte Ratsuchende,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich sind Sie zur Wiederherstellung des Parketts verpflichtet. Ist diese Wiederherstellung jedoch nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, können Sie den Vermieter auch in Geld entschädigen. Unverhältnismäßig ist die Wiederherstellung, wenn ihre Kosten den Wert der Sache um ca. 30% übersteigen (Faustregel). In Ihrem konkreten Fall kann meines Erachtens von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.

Sie haben also den sog. Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, der dem Verkehrswert entspricht. Hier 341,93 € laut Gutachten.

Wenn Sie jedoch, wie Sie es beschrieben haben, bereits einen Vertrag mit Ihrer ehemaligen Vermieterin geschlossen haben, in dem bestimmt ist, dass Sie 700,- € zur Abgeltung des Schadens leisten, müssen Sie sich hieran festhalten lassen. Ihre Vermieterin andererseits jedoch auch, so dass Sie von Ihrer Kaution 300,- € zurückverlangen können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.08.2007 14:36:00

Vielen Dank für die Information.

Über den Betrag von EUR. 700,00 habe ich jedoch nur am Telefon mit meiner Vermieterin gesprochen; eine vertragliche Absprache hierüber gibt es nicht. Bin ich bzw. meine Vermieterin trotzdem an die Absprache gebunden, auch wenn nichts schriftlich festgehalten wurde?

Vielen Dank und beste Grüsse.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.08.2007 14:54:23

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn Sie sich auf die genannte Vorgehensweise „geeinigt“ haben, also dieses abgesprochen haben, stellt dies einen Vertrag dar.

Einen solchen Vertrag kann man durchaus auch fernmündlich schließen. Verträge werden in der Regel nur deshalb schriftlich verfasst, damit späteren Beweisschwierigkeiten vorgebeugt ist, so dass die telefonische Absprache der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegensteht.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -

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Danke für die Beratung, hat etwas Licht ins Dunkel gebracht :-).


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