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Frage geschrieben am 16.03.2010 21:35:03

Schadeneratz durch Überspannungsschaden

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1396
Sehr geehrte Damen und Herren,
das E-Werk unser Netzbetreiber hat beim installieren unseres Zählers den Nullleiter nicht richtig angeschlossen. Dieser hat sich gelockert und wir hatten einen großen Überspannungsschaden. Waschmaschine,Fernseher, CD Player,Playstadion elekt. Garagentoröffner usw. war daurch kaputt. Das E-Werk will uns aber nur den Zeitwert ersetzen da ihre Versicherung nur diesen ersetzt.
Müssen wir das jetzt so akzeptieren? Wir hatten viele Umstände - wie z.B. 3 Tage kein Licht da die Deckentrafos defekt waren, 1 Woche keine Waschmaschine usw.
Lt. unseres Stromversorgers sollen wir froh sein, daß wir überhaupt was bekommen haben.
Meine Frage - Müssen wir uns mit dem Zeitwert abfinden -so würden wir auf einem Schaden zum Neupreis von über 900,- Euro sitzen bleiben und hatten noch den Ärger.Oder geht es um den Wiederbeschaffungswert ?
Gruß
Fam.Sauer


Antwort geschrieben am 16.03.2010 22:29:59
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Leider ist es richtig, dass Sie nur den Zeitwert beanspruchen können. Der Schädiger muss Sie so stellen wie Sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätten (Grundsatz der sog. Naturalrestitution in § 249 Abs. 1 BGB). Und da keine neuwertigen Geräte zerstört wurden, können Sie nur den Ersatz entsprechend gebrauchter Geräte verlangen. Die für die Wiederbeschaffung auf dem Gebrauchtmarkt nötigen Geldbeträge bekommen Sie daher als Schadensersatz (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).

(Theoretisch könnten Sie auch eine Reparatur der Geräte verlangen. Allerdings wird dies wohl einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, den der Netzbetreiber nach Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung">Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung">Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung">Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung">Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung">§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB verweigern kann. Es wird also in jedem Fall auf eine Geldentschädigung hinauslaufen.)

Falls die Wiederbeschaffungswerte zu Ihren Ungunsten zu niedrig angesetzt werden, können Sie natürlich den Restbetrag einfordern. Sie müssten aber dafür den Beweis erbringen, d. h. Durchschnittspreise ermitteln, die richtigerweise zugrunde zu legen wären. Darüber hinaus ist leider nichts zu machen. Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht an dieser Stelle mitteilen zu können.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.03.2010 14:18:10

Sehr geehrter Herr Juhre,
gilt dies auch bei grober Fahrlässigkeit ( pfusch beim Einbau ) ?
Gruß
Fam.Sauer
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2010 15:30:13

Ja. Welcher Grad von Verschulden vorliegt, spielt für die Höhe des Schadensersatzes keine Rolle.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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