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Mein GbR-Partner hat mir vor 9 Monaten seinen Privatwagen für eine unsere GbR betreffende Geschäftsfahrt geliehen. Es ereignete sich auf dieser Fahrt ein Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe.
Ich habe meinen Partner sofort unter Zeugen davon informiert.
Nachdem nie wieder ein Wort darüber verloren wurde, fordert er nun, nach einem Streit, 500 € Schadenersatz von mir.
Ist das durch § 606 BGB schon verjährt? Oder gilt wegen des GbR-Verhältnisses etwas anderes?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.1.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.01.2008 20:00:38
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Dass in dem geschilderten Fall ein Leihvertrag zwischen Ihnen und Ihrem GbR-Partner zustande gekommen ist, halte ich für unwahrscheinlich.
Wahrscheinlicher ist angesichts der Tatsache, dass der Wagen zu Zwecken der Benutzung für die Gesellschaft übergeben wurde, die vorübergehende Nutzungsmöglichkeit als Einlage gemäß § 706 I BGB erbracht wurde.
Eine Einlage ist jede Leistung eines Gesellschafters für die Gesellschaft, also auch eine zeitlich beschränkte Überlassung einer Sache.
Dementsprechend kann grundsätzlich nur die Gesellschaft (eine GbR im Außenverhältnis ist gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung als rechtsfähige Person anerkannt) gegenüber dem Gesellschafter für einen entstandenen Schaden haften.
Allerdings kommt auch in dem Verhältnis zwischen Gesellschafter und GbR die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 606 BGB in Betracht. Nach meiner Auffassung erfolgte die Einlage im Rahmen des Abschlusses eines Leihvertrages (also eine unentgeltliche Überlassung des Wagens auf Zeit).
Die Geltung der Vorschrift kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein.
Finden sich in diesem jedoch keine Regelungen zur Haftung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern, gelten die gesetzlichen Regelungen nach den §§ 705 ff. BGB.
In diesen sind längere Verjährungsfristen nicht vorgesehen.
Ein Anspruch gegenüber der Gesellschaft, unabhängig von der Frage, ob ein solcher überhaupt besteht, wäre somit ebenfalls verjährt, denn nach Ihrer Schilderung sind bereits mehr als sechs Monate vergangen.
Die Verjährung beginnt gemäß § 200 BGB in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, hier also mit dem Schadensereignis.
Ich empfehle Ihnen daher, sich gegenüber Ihrem Partner im Namen der Gesellschaft auf die Verjährung zu berufen und eine Zahlung abzulehnen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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