Frage geschrieben am 22.02.2010 13:55:30
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Schaden in Ferienwohnung
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2067Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Am Dienstag Nachmittag erhielt ich eine E-Mail, dass Schäden in der FeWo hinterlassen wurden.
Zum einen wurde ein Kratzer auf dem Badspiegel wohl in Augenhöhe entdeckt und ein Brandloch auf der Couch.
Nach Zusendung von Detailfotos ist ein Erkennen des Kratzer eher unmöglich. Das Loch ist zwar erkennbar, aber nicht die Größe.
Weiterhin wurden Gesamtbilder des Badspiegel und der Couch angefragt und um eine position der Schäden gebeten.
Es wurde angefragt, ob man z.B. mittels einem Bearbeitungsprogramm (Paint bei Windows reicht) die Position markieren könnte. Dieses wurde seitens des Vermieters abgelehnt.
Die Kaufpreise der Couch sind bei 499,- und des Spiegels bei 159,95 Euro. Anschaffung Dez. 2009.
In welchem Maß kann ein Schadensersatz, vor allem in welcher Höhe verlang werden. Was ist ein angemessener Betrag zum Schadensersatz. Eine extreme Verschlechterung der Sachen ist nicht gegeben. Somit kann, wie vom Vermieter verlang, die Rechnung auch nicht in voller Höhe an die Versicherung weiter gegeben werden, so denke ich.
Laut den Fotos (Gesamtansicht) sehen die Sachen 1A aus.
Die FeWo wurde Anfang Februar durch uns wohl neu bezogen. Im Dezember 2009 neu eingerichtet.
Die Vermieterin teilte mit, dass während der Abnahme die Nachbarin und die Eigentümerin zugegen waren. Sind diese als unabhängige und objektive Zeugen tragfähig?
Vielen Dank schon im Voraus.
Antwort geschrieben am 22.02.2010 16:06:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Die während der Mietzeit vom Mieter verursachten Schäden an der Mietsache, hat er gem.: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 I BGB zu ersetzen. Bezüglich der Ersatzpflicht gelten die §§ 249 ff BGB.
2. Die Haftung nach Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 I BGB erfordert ein Verschulden, also ein Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie die Pflichtverletzung. Diese kann hier in der möglichen vertragswidrigen Gebrauch der Sache, de zur Beschädigung des Spiegels und der Couch geführt hat oder in der Verletzung der Pflicht aus dem § 241 II (Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen Vertragsteils) gesehen werden.
3. Nach § 249 II BGB kann der Gläubiger wegen Beschädigung der Sache die zur Herstellung dieser Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind die Herstellungskosten, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lagen des Geschädigten für zweckmäßig halten durfte (BGHZ 54,85). Es ist also in Ihrem Fall zu fragen, ob die Schäden so gravierend sind, dass eine Erneuerung des Spiegels und der Couch notwendig sind. Es besteht eine Schadensminderungspflicht des Gläubigers, so dass er sich unter umständen mit einer Ausbesserung statt einer Erneuerung begnügen muss, auch wenn eine geringfügige optische Abweichung verbleibt (Celle NJW-RR 94,1305). Der Vermieter muss sich also unter Umständen das Brandloch in der Couch stopfen, statt neu zu kaufen. In dieser Hinsicht wäre natürlich die Größe der Beschädigung relevant. Lassen Sie bitte dem Vermieter die neue Fotos machen, die den Umfang der Beschädigungen mehr verdeutlichen. Er soll z.B. neben dem Brandloch eine Münze legen und so die Fotos schießen. Andererseits muss man bei Neuwertigkeit der Couch und bei einem größeren Brandloch in einer auffälligen Stelle auch die Interesse des Vermieters zu berücksichtigen, so dass unter Umständen ein Neuanschaffungswert verlangt werden kann. Lassen Sie bitte den Vermieter durch die entsprechende Rechnungen belegen, dass die beschädigten Sachen auch tatsächlich neuwertig waren. Auf jeden Fall berufen Sie sich darauf, dass Neukauf der beschädigten Sachen auf Grund des geringen Schadens kaum notwendig sein sollte. Zu tragen hätten Sie dann nur die Kosten der Ausbesserung.
4. Es spricht nichts per se gegen die Objektivität der obengenannten Zeugen. Auf jeden Fall ist der Nachbarin mehr Objektivität zu bescheinigen als dem Eigentümer. Letztendlich ist dies aber Sache der Beweiswürdigung.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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