Antwort geschrieben am 19.08.2010 12:14:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Einen im Ferienhaus verursachten Schaden müssen Sie ersetzen, wenn Sie ihn vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Abnutzungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen sind hingegen nicht zu ersetzen, da durch den Mietpreis abgegolten.
Eine vorsätzliche Schadensverursachung scheidet in Ihrem Fall aus. Fahrlssäigkeit setzt in diesem Fall die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der drohenden Beschädigung voraus.
Vermeidbar war der Schaden sicherlich, da Sie nicht gezwungen waren, das Fernsehgerät wegzuschieben. Zur Erkennbarkeit kommt es auf die Einzelheiten an, wie Größe und Gewicht von Schrank und Fernsehgerät, Breite und Beschaffenheit der Rollen, Holzbeschaffenheit. Diese Einzelheiten sind ggf. noch zu klären. Zu Ihren Lasten geht dabei, dass es durchaus einen allgemein bekannten Erfahrungssatz gibt, dass harte Gegenstände auf Holzfussböden Schäden verursachen können, z.B. Pfennigabsätze.
Normale Druckspuren von Möbeln in weichem Holz stellen hingegen keinen Schaden dar, so dass Sie dem Vermieter im Rahmen der Abwägung tatsächlich entgegenhalten können, dass er nicht darauf hingewiesen hat, die Möbel nicht zu verschieben und die Rollen tatsächlich auf eine Mobilität hingedeutet haben.
Ich halte in diesem Fall daher nach den bisherigen Informationen eine Schadensteilung für angemessen. Dies sollten Sie dem Geschädigten vorschlagen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung und nach deutschem Recht erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Götz, Matthes & Wallhöfer
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