Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 19.08.2010 11:19:31

Schaden im Ferienhaus

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1261
Wir verbrachten eine Woche in einem dänischen Ferienhaus, welches wir online gebucht hatten. Im Wohnbereich stand ein Fernseher auf einem rollbaren TV-Wagen, den wir, weil wir ihn nicht brauchten, in einen anderen Raum gerollt haben. Dabei entstand ein Schleifkratzer auf dem weichen Holzfußboden. Nun bekamen wir einen Brief des dänischen Anbieters, der uns mitteilt, dass wir einen "großen Riss" im Holzboden verursacht hätten, der nur durch Abschleifen des gesamten Wohnzimmerbodens beseitigt werden könne (der Anbieter hat einen Fachmann konsultiert). Desweiteren baten sie uns, es mit unserer Versicherung zu klären und wollen uns bald einen Kostenvoranschlag schicken. Müssen wir wirklich für den Schaden aufkommen? Sind rollbare Möbel nicht dafür vorgesehen, dass man sie woanders platziert? Es gab im Übrigen keinen Hinweis im Haus, dass das Rollen des TV-Wagens nicht erlaubt sei - das hätten wir sicherlich dann auch berücksichtigt.


Antwort geschrieben am 19.08.2010 12:14:20
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Einen im Ferienhaus verursachten Schaden müssen Sie ersetzen, wenn Sie ihn vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Abnutzungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen sind hingegen nicht zu ersetzen, da durch den Mietpreis abgegolten.

Eine vorsätzliche Schadensverursachung scheidet in Ihrem Fall aus. Fahrlssäigkeit setzt in diesem Fall die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der drohenden Beschädigung voraus.

Vermeidbar war der Schaden sicherlich, da Sie nicht gezwungen waren, das Fernsehgerät wegzuschieben. Zur Erkennbarkeit kommt es auf die Einzelheiten an, wie Größe und Gewicht von Schrank und Fernsehgerät, Breite und Beschaffenheit der Rollen, Holzbeschaffenheit. Diese Einzelheiten sind ggf. noch zu klären. Zu Ihren Lasten geht dabei, dass es durchaus einen allgemein bekannten Erfahrungssatz gibt, dass harte Gegenstände auf Holzfussböden Schäden verursachen können, z.B. Pfennigabsätze.

Normale Druckspuren von Möbeln in weichem Holz stellen hingegen keinen Schaden dar, so dass Sie dem Vermieter im Rahmen der Abwägung tatsächlich entgegenhalten können, dass er nicht darauf hingewiesen hat, die Möbel nicht zu verschieben und die Rollen tatsächlich auf eine Mobilität hingedeutet haben.

Ich halte in diesem Fall daher nach den bisherigen Informationen eine Schadensteilung für angemessen. Dies sollten Sie dem Geschädigten vorschlagen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung und nach deutschem Recht erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

www.so-geht-recht.de
www.rechtsanwalt-ennepetal.com

www.erbrecht-ennepetal.de
www.mietrecht-ennepetal.de
www.verkehrsrecht-ennepetal.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Reiserecht letzten Monat:

3
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Schaden   Ferienhaus