Ich bin freischaffender Webentwickler, und habe vor einiger Zeit einen Auftrag bekommen, bei dem es um eine Onlineshoperstellung ging. (Design und Programmierung)
O.g. Auftrag wurde nun fristgerecht und ohne Probleme fertiggestellt, allerdings entstehen jetzt immer wieder Fehler (D.h. Löschung von Daten, Quelltexte sind aufeinmal falsch etc.) die 100%ig nicht durch mich verursacht wurden ( Der Shop wurde vor den Fehlern schon abgenommen ).
(Randinformation: Es handelt sich um das Shopsystem Plentymarkets, der Kunde bucht dort einen Webspace, wo alle Shopdaten bereits installiert sind, Systemdaten werden von Plentymarkets verwaltet).
Der Kunde forderte bis jetzt immer die Wiederherstellung und Problemlösung durch mich, was ich aus Kulanz auch erledigte.
Wir sind uns nun aber beide einig, dass die Fehler nicht durch uns verursacht sein können, und es eigentlich nur an den Systemupdates von Plentymarkets liegen kann.
Zusammengefasst:
- Fehler werden nach Abnahme verursacht
- Fehler nicht durch mich oder den Kunden verursacht
- dauraus folgt: Mehraufwendungen
Das Problem liegt darin, dass der Kunde natürlich keine Mehraufwendungen bezahlen möchte, die er nicht verursacht hatt.
Inwieweit kann ich meine Mehraufwendungen in Rechnung stellen?
Wem soll oder kann ich diese in Rechnung stellen? (Kunde oder Plentymarkets?)
Kann ich meinen normalen Stundensatz verrechnen?
ggf.: unter welcher Voraussetzung kann ich die Mehraufwendungen berrechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.02.2010 17:01:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 182
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Für alle Tätigkeiten, die den Onlineshop nach der erfolgten Abnahme funktionsfähig machen können Sie Ihren gängigen Stundensatz berechnen. Die einzige Ausnahme hiervon wäre nur dann gegeben, wenn die Funktionsstörung durch Ihre fehlerhafte Programmierung herrühren würde und dieser Fehler auch bis zur Abnahme nicht erkennbar gewesen ist.
Sie müssen Ihre Rechnung an Ihren Auftraggeber richten. Mit dem Verursachen haben Sie keine vertragliche Beziehung. Und die Firma Plentymarkets verursacht bei Ihnen ja auch keinen Schaden oder Aufwand. Ihr Auftraggeber ist Ihr Ansprechpartner. Dieser kann sich die Kosten dann vom Verursacher der Fehler, also in Ihrem Fall von der Firma Plentymarkets, in Form einer Schadensersatzforderung zurückholen. Hiermit haben Sie aber nichts zu tun und müssen sich die durch das Softwareupdate auch nicht anrechnen lassen.
Für Ihre Dienstleistungen können Sie gegenüber Ihrem Kunden Ihren Aufwand berechnen, als wäre es ein Neukunde, denn diese Dienstleistungen sind nicht von Ihrem alten Auftrag erfasst, es sei denn Sie hätten einen Servicevertrag über einen längeren Zeitraum mit dem Kunden abgeschlossen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2010 18:41:48
Sehr geehrter Herr Gerth,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Könnte ich die Mehraufwendungen auch in Rechnung stellen wenn der Shop, zumindest formell, noch nicht abgenommen ist?
Inwieweit müsste ich dann nachweisen das ich die Fehler nicht verursacht habe?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Gerth,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Könnte ich die Mehraufwendungen auch in Rechnung stellen wenn der Shop, zumindest formell, noch nicht abgenommen ist?
Inwieweit müsste ich dann nachweisen das ich die Fehler nicht verursacht habe?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.02.2010 19:08:48
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
den Nachweis darüber, wodurch die Fehler entstehen, haben Sie, zumindest habe ich das Ihrer Ausgangsfrage so entnommen zusammen mit dem Kunden geführt, indem Sie beide festgestellt haben, dass nach dem jeweiligen Update des Anbieters der Shop ohne Funktion ist.
Dies sollten Sie sich vom Kunden jeweils schriftlich bestätigen lassen. Wenn die Bestätigung dann jeweils den Zusatz enthält, dass der Shop vor dem Update einwandfrei funktioniert hat, dann zählt das wie eine Abnahme. Und wenn Sie dann im Anschluss die "Reparaturarbeiten" durchführen, können Sie diese auch problemlos abrechnen.
Sie sollten jedoch die formelle Abnahme schnellstmöglich durchführen, da Ihnen sonst Ihr Kunde immer wieder mit Ergänzungs- bzw. Änderungswünschen kommen kann, welche er dann in einen Nachbesserungsbegehren verpackt und Sie so langfristig in der Schleife hängen.
Denn solange keine Abnahme erfolgt ist sind Sie noch in der Pflicht den Shop zu laufen zu bringen für das vereinbarte Entgelt.
Daher schnell abnehmen lassen, die dann auftretenden Fehler dokumentieren, und wenn Sie die dann beheben können Sie auch ohne schlechtes Gewissen wieder abrechnen.
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
den Nachweis darüber, wodurch die Fehler entstehen, haben Sie, zumindest habe ich das Ihrer Ausgangsfrage so entnommen zusammen mit dem Kunden geführt, indem Sie beide festgestellt haben, dass nach dem jeweiligen Update des Anbieters der Shop ohne Funktion ist.
Dies sollten Sie sich vom Kunden jeweils schriftlich bestätigen lassen. Wenn die Bestätigung dann jeweils den Zusatz enthält, dass der Shop vor dem Update einwandfrei funktioniert hat, dann zählt das wie eine Abnahme. Und wenn Sie dann im Anschluss die "Reparaturarbeiten" durchführen, können Sie diese auch problemlos abrechnen.
Sie sollten jedoch die formelle Abnahme schnellstmöglich durchführen, da Ihnen sonst Ihr Kunde immer wieder mit Ergänzungs- bzw. Änderungswünschen kommen kann, welche er dann in einen Nachbesserungsbegehren verpackt und Sie so langfristig in der Schleife hängen.
Denn solange keine Abnahme erfolgt ist sind Sie noch in der Pflicht den Shop zu laufen zu bringen für das vereinbarte Entgelt.
Daher schnell abnehmen lassen, die dann auftretenden Fehler dokumentieren, und wenn Sie die dann beheben können Sie auch ohne schlechtes Gewissen wieder abrechnen.
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