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Frage geschrieben am 04.08.2007 21:39:00

Schaden durch 10-jährigen auf Ponyhof

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1201
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Liebe lesende Anwälte,

unser Sohn soll während seiner Ferien auf einem Ponyhof mit einer Eisenstange eine Tür im Schlaftrakt eingeschlagen haben. Wir als Eltern wurden nicht benachrichtigt.
Unser Sohn rief uns heute am Tage nach dem Vorfall an und weinte uns vor, er müsse eine Tür bezahlen, die er kaputt gemacht habe, weil ihn die Mädchen so geärgert hätten.
Nachdem wir als Eltern zunächst etwas ratlos waren, riefen wir auf dem Ponyhof an. Uns wurde gesagt, unser Sohn hätte eine Eisenstange vom hofeigenen Teich geholt und hätte damit eine Tür eingeschlagen. Der Schaden sei bereits durch einen Handwerker begutachtet worden (ca. 300,00 Euro Kostenvoranschlag), und wir hätten diese Rechnung zu zahlen.
Bei Erwähnung, dass die Aufsichtspflicht doch für die Urlaubswoche bei dem Ponyhof läge, wurden wir nur ausgelacht. Bisher ist unser Sohn nicht durch solch ein Verhalten auffällig geworden. Dass er einfach so wie geschildert gehandelt haben soll, ohne entsprechenden Anlaß erscheint uns unwahrscheinlich. Darüber hinaus können wir nicht verstehen, warum wir nicht benachrichtigt wurden, denn nach der Darstellung seitens des Ponyhofes müßte unser Sohn ja eine echte Gefährdung sein.
Wir bitten um Rat, vielen Dank


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Diese Antwort ist vom 4.8.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.08.2007 22:20:42
Rechtsanwalt Stefan Steininger
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Allgemein ist auf § 828 BGB zu verweisen:

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.


Danach haftet Ihr Sohn im Rahmen seiner Einsichtsfähigkeit.

Hieran hängt letztendlich auch die Aufsichtspflicht, die im Fall der zu verneinenden Einsichtsfähigkeit im Rahmen des Aufenthaltes bei der dortigen Betreuung lag.

Letztendlich wird es auf den konkreten Einzelfall ankommen.

Besprechen Sie den Vorgang mit Ihrem Sohn in Ruhe und suchen Sie ggf. einen Kollegen vor Ort auf, wenn der Ponyhof weiterhin Ansprüche stellt.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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