Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 51 weitere Antworten zum Thema Schaden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach einer Reparatur in einer Hobbywerkstatt fuhr ich mein KFZ aus dem Grundstück durch die Hofeinfahrt. Da man zur Werkstatthalle nur den etwa 6m breiten Hofweg nutzen kann machte ich dieses auch. In dieser Hofeinfahrt ist der Länge nach ein etwa 15cm breiter Regenwasserkanal der mit vielen einzelnen kurzen Eisengitter abgedeckt ist. Ich muss wohl über ein lockeres Eisengitter gefahren sein, als dieses sich beim darüberfahren hochkant aufstellt, sich verkantet und einen Schaden am KFZ verursacht.
Der Schaden wurde mir sofort widerwillig und sehr laienhaft geflickt. Der Werkstattsinhaber erklärte mir, dass in seinen AGB´s keine Haftung auf gepachtetes Gelände sowie Werkstatt möglich sei.
AGB´s wurden mir nie gezeigt, musste keine unterschreiben.
Da ich mit dieser Reparatur nicht zufrieden bin, würde mich sehr interessieren wer nun für den Schaden haftet.
Es gibt ein ähnliches Urteil (Aktenzeichen: 10 C 31/10) wo für den Kläger der Werkstatt kein Recht ausgesprochen wurde.
Antwort geschrieben am 25.01.2011 11:35:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte:
Wenn es aufgrund eines baulichen Mangels auf dem Grundstück der Werkstatt zu einem Schaden an Ihrem Fahrzeug gekommen ist, haftet derjenige, der dafür verantwortlich ist: Ist dies der Pächter, also der Werkstattbesitzer, weil ihm das lose Gitter bekannt war, er es aber nicht beseitigt hat, dann haftet er für die Beseitigung des Schadens.
Denn als Betreiber der Werkstatt ist er auch dafür verantwortlich, dass der Zuweg gefahrlos befahren werden kann.
Zudem kommt auch eine Haftung des Gebäudeeigentümers nach § 836 BGB in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2011 22:26:59
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vorab vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sie schreiben:
"weil ihm das lose Gitter bekannt war, er es aber nicht beseitigt hat, dann haftet er für die Beseitigung des Schadens."
Was ist wenn Ihm das lose Gitter zuvor nicht bekannt war?
Stehe ich in irgend einer Weise in einer Beweispflicht?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vorab vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sie schreiben:
"weil ihm das lose Gitter bekannt war, er es aber nicht beseitigt hat, dann haftet er für die Beseitigung des Schadens."
Was ist wenn Ihm das lose Gitter zuvor nicht bekannt war?
Stehe ich in irgend einer Weise in einer Beweispflicht?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2011 14:51:44
Ich habe mich da leider missverständlich ausgedrückt: Als Pächter hat ihm natürlich der Zustand bekannt zu sein, da ihn eine Verkehrssicherungspflicht trifft - Sie müssen also keine Kenntnis beweisen.
Ich habe mich da leider missverständlich ausgedrückt: Als Pächter hat ihm natürlich der Zustand bekannt zu sein, da ihn eine Verkehrssicherungspflicht trifft - Sie müssen also keine Kenntnis beweisen.
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