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Schaden an Einbauküche


02.04.2011 08:13 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

nach einem Jahr bin ich aus der Wohnung ausgezogen. Der Vermieter hatte eine neue Einbauküche eingebaut.

Bei der Wohnungsübergabe bemängelte er nun, dass in einer Schublade angeblich ein nasser Lappen gelegen hat der Wasserflecken verursacht hat!? Hier war ein Besteckkorb eingelegt und nur Besteck in der Schublade.
In der zweiten Schublade bemängelte er kleine Ritze, die durch das Besteck entstanden sind.

Die Türen der Einbauküche sind alle verzogen, obwohl die Scharniere nicht locker sind. Einen unsachgemäßen Gebrauch bzgl der Türen kann ich hier nicht feststellen.

Der Vermieter wünscht nun den Austausch der zwei Unterschränke mit Schubladen (Neupreis je 60 Euro zzgl. Arbeitszeit des Vermieters für Aus- und Einbau).
Ebenso stellt er die Arbeitszeit in Rechnung um die an den Oberschränken verzogenen Türen zu beheben.

Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Schäden nicht.

Meine Frage:
Kann der Vermieter all diese Mängel in Rechnung stellen und welche Kosten kann er geltend machen?

Gilt hier die normale Abnutzung die mit der Miete abgegolten ist?
Oder gilt "Alt gegen Neu"?

Vielen DANK
lyony
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 78 weitere Antworten zum Thema:
Schaden Einbauküche
02.04.2011 | 08:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Der Vermieter kann nur dann Kosten in Rechnung bei Beschädigungen, die nicht durch den normalen, vertragsgemäßen Gebrauch hervorgerufen worden sind.
Der vertragsgemäße Gebrauch einer Einbauküche ist jedenfalls von der Entrichtung des Mietzinses mit abgegolten.
Etwaige Erneuerungen der Küche sind insoweit grundsätzlich Sache des Vermieters und von diesem zu zahlen.

Sie sollten sich insoweit auf einen vertragsgemäßen Gebrauch berufen und die Kosten zurückweisen.

Es kann aber sein, dass Ihr Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel enthält, von der auch Einbauküchen erfasst werden, so dass Sie bis zu einem bestimmten Betrag für kleinere Reparaturen (regelmäßig EUR 75) die Kosten zu übernehmen hätten.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

643 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht