ich habe eine vermietete EW im obersten geschoss einer 12er Wohnanlage. Durch Feuchtigkeit im Decken-/Wandbereich an einer Aussenwandecke hat sich der Anfang vo Schimmel gebildet. An der äusseren Fassade ist ein Schaden an der Fassade sowie nach Regen ein deutlicher Nasser Fleck erkennbar. Der Hausverwalter behauptet der Schimmel entstünde durch ungenügende Lüftung des Mieters was diese jedoch durchaus glaubhaft bestreitet. Die Vermieterin hat auch schon Mietminderung erwogen.
Meine Frage:
1) Wer muss für die Behebung des Schadens bzahlen, die Eigentümergemeinschaft oder ich.
2) Wer muss die Beweislast antreten ob die Nässe-/ Schimmelbildung von dem Schaden an der Aussenfassade herrührt (Gutachter).
3) Wie verhalte ich mich richtig sollte es zum Rechtsstreit kommen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.1.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.1.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.01.2005 15:21:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
die Eigentümergemeinschaft muss zahlen, dass es nach Ihrer Schilderung kein Problem des Sondereigentums ist.
Sie müssen nun den Verwalter SCHRIFTLICH auffordern, die Reparatur in Auftrag zu geben.
Spätestens bei der nächsten Eigentümerversammlung wird diese Zahlung dann Gegenstand werden; bitte sorgen Sie dafür, dass es als TOP auf die Liste kommt.
Informieren Sie auch die anderen Eigentümer, da es auch nicht in deren Interesse sein kann, wenn das Gemeinschaftseigentum verfällt.
Macht der Verwalter nach Fristablauf nichts, können Sie (sofern die Teilungserklärung nichts anderes aussagt) im Wege der sogenannten Notgeschäftsführung einen Handwerker beauftragen und mit der Rechnung (die Sie verauslagen müssen) gegenüber Hausgeldvorauszahlungen, -abrechnungs oder Umlageforderungen aufrechnen (aber bitte sehen Sie in die Teilungserklärung).
Bezüglich der Beweislast ist es so, dass diese denjenigen trifft, der sich auf für ihn günstige Tatsachen beruft.
Hier kann es - auch im Verhältnis zu Ihrem Mieter - sehr sinnvoll sein, unabhängig von der Frage der Beweislast schon jetzt einen Gutachter zu beauftragen; dazu rate ich Ihnen dringend.
Sollte sich ein Rechtsstreit anbahnen, suchen Sie einen Rechtsanwalt auf, da bei Streitigkeiten nach dem WEG neben den materiellen Fragen eine Vielzahl von Formalien beachtet werden müssen, wenn Sie den Prozess nicht verlieren wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

