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Frage geschrieben am 29.06.2010 15:54:25

Schaden am Mietwagen

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 918
Hallo die Herren Juristen,

ich hoffe, einer von euch kann mir einen Rat geben.

Ich hatte am Wochenende einen Transporter gemietet um meinen Umzug über die Bühne zu bringen. Dummerweise hab ich ihn dabei leicht beschädigt. Die Selbstbeteiligung beträgt 2500€.
Gleich nachdem ich den Schaden bemerkt hatte, bin ich zu einem Bekanten gefahren, der eine Lackiererei betreibt.
Der hat sich den Schaden besehen und mir zugesichert, dass er das innerhalb weniger Stunden zu einem für mich speziellen Preis wieder richtet.
Mit dieser Info bin ich zur Mietwagenfirma. Dort habe ich den Schaden brav angezeigt. Ich habe der Dame am Empfang auch mitgeteilt, dass ich mich bereits um eine Reparaturmöglichkeit gekümmert hätte und den Wagen dann am Montag Abend repariert zurückbringen würde. Sie sachte erst mal, das geht nicht. Da muss erst mal ein Gutachter drüber schauen und ich soll das dann am Montag mit dem Chef klären.
Gesagt getan. Also am Montag den Chef angerufen und mit ihm gesprochen. Also der Gutachter sei dagewesen, es müsse erst noch eine Teildemontage durchgeführt werden. Er werde mir dann in den nächsten Tagen eine Rechnung zusenden. Von meinem Vorschlag, den Schaden direkt reparieren zu lassen wollte er nichts hören. Auch mein Angebot, den Mietausfall für die 2 Tage wo der Wagen in der Werkstatt sei, zu übernehmen hat er kategorisch abgelehnt.

Nun befürchte ich, einen viel höheren Preis zahlen zu müssen, als es notwendig sei.
Was sollte ich tun?


Antwort geschrieben am 29.06.2010 16:00:28
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Tag,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt.

Grundsätzlich haften Sie für Schäden, die Sie an einem Mietfahrzeug anrichten. Das steht wohl auch nicht zur Diskussion, lediglich die Art und Weise der Schadensbehebung.

§ 249 Abs. 2 BGB gibt dem Geschädigten grundsätzlich das recht, anstelle der Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen:

"Ist wegen ... Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."

Daraus folgt, dass die Mietwagenfirma Ihr Angebot, den Schaden in der Werkstatt Ihres Bekannten reparieren zu lassen, nicht annehmen muss.

Sie werden im Falle der Weigerung um eine Bezahlung dem Grunde nach nicht herumkommen, sollten aber unbedingt darauf achten, dass die geforderten Preise angemessen sind.

Mit freundlichen Grüßen

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