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Frage geschrieben am 13.02.2012 21:46:15

Schaden am CarSharing Fahrzeug

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 661
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Abend,

ich möchte hier um eine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt bitten:

Ende Dezember habe ich bei einem Car-Sharing Unternehmen ein Fahrzeug geliehen.
Anfang Februar bin ich von dem Unternehmen darüber informiert worden, dass der folgende Mieter einen Schaden an dem Fahrzeug gemeldet hat.
Zwischen meinem Mietende und dem Mietanfang des Folgemieters lagen drei Tage. Das Fahrzeug war auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz abgestellt.
Vor meiner Nutzung des Fahrzeugs war der technische Service des Unternehmens letzter Nutzer des Autos und hat keine Schäden am Fahrzeug festgestellt.

Nach einem ersten Telefonat mit der Schadensverwaltung des Unternehmens habe ich den Schaden selbst begutachtet und gelb-grüne, nicht wischbare Schlieren an der Stoßstange sowie einen bis auf die Grundierung (oder auf das Blech) gehenden Lackschaden am Kotflügel festgestellt.

Das Unternehmen hat mir einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt geschickt und erwartet von mir die Zahlung der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung. Der Schaden beträgt ca. 1100 Euro, die Selbstbeteiligung beträgt 1000 Euro.

Ich bin nun der Meinung, dass ich den Schaden nicht verursacht habe. Die vermietende Firma teilte mir in einem weiteren Telefonat mit, daß dieser Schaden nur durch Aktion meinerseits, also nicht etwa durch einen Parkrempler durch ein anderes Fahrzeug, aufgetreten sein kann. Die Ursache soll eindeutig auf einen Blumenkübel aus Stein mit Bepflanzung zurückzuführen sein.

Meine Fragen hierzu:
Ist es möglich, die Ursache eines Lackschadens so genau zu bestimmen wie das Unternehmen es tut und daraus einen Anspruch an mich durchzusetzen?
In den AGB des Unternehmens heißt es immerhin, daß ich bei Schadensmeldung durch den Nachmieter nur dann haftbar bin, wenn der Schaden nicht in der Zeit bis zur nächsten Buchung durch Dritte verursacht worden sein kann. Da direkt an den Parkplatz angrenzend eine Baustelle liegt, halte ich es grundsätzlich für möglich, daß tatsächlich nicht ich für diesen Schaden verantwortlich bin.

Wo liegt die Beweislast? Muss ich beweisen, daß ich den Schaden nicht verursacht habe oder liegt die Last beim Vermieter?

Wie stehen die Chancen einer Teilung des Schadens? Ganz ausschließen kann ich nicht, daß ich den Schaden verursacht habe, da ich keine abschließende Sichtprüfung durchgeführt habe. Andererseits denke ich auch, daß ich nichts und niemandem so nahe gekommen bin, als daß dieser Schaden hätte auftreten können, ohne von mir bemerkt zu werden.

Über eine prompte Antwort würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße,
Christian


Antwort geschrieben am 13.02.2012 23:27:17
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Die Beweislast für das Vorhandensein eines Schadens und dessen Verursacher trägt grundsätzlich der Anspruchsteller, also das Car-Sharing-Unternehmen.

Für die identische Situation bei beschädigten Mietwagen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich die Beweislast zu Ungunsten des Mieters umkehrt, wenn dieser das Fahrzeug in beschädigtem Zustand beim Vermieter abgibt. Dann gilt die tatsächliche Vermutung, dass der Schaden durch den Mieter verursacht wurde. Der Mieter hätte dies dann zu widerlegen.

Diese Beweislastumkehr gilt jedoch - insoweit in Übereinstimmung mit den AGB des Car-Sharing-Unternehmens - nicht, wenn der Wagen (wie bei Car-Sharing-Pools häufig) an öffentlich zugänglicher Stelle abgestellt wurde.

Denn hier ist nicht auszuschließen, dass durch Einwirkungen Dritter (z.B. Parkunfall durch fremdes Fahrzeug) der Schaden eingetreten ist (u.a. AG Leipzig, Urteil vom 23.09.2010, Az.: 114 C 7253/09). Dies gilt gerade im Hinblick auf den relativ langen Zeitraum von drei Tagen.

2. Insofern müsste das Unternehmen weiterhin den Schadenshergang nachweisen.

Seitens des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt durch bloße Inaugenscheinnahme die genaue Schadenursache benennen zu wollen, halte ich für wenig fundiert.

Erst mittels eines Sachverständigengutachtens kann Genaueres zur Schadensursache gesagt werden, jedoch spricht schon die Tatsache von gelb-grünen Farbablagerungen auf der Stoßstange für einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug dieser Lackierung und nicht für den Aufprall auf einen steinernen Blumenkübel.

In einem Prozess würde daher ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das Aufschluss darüber gibt, ob der Schaden durch einen Parkunfall (nachdem Sie das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt haben) zurückzuführen ist. Sollte das Gutachten unergiebig bleiben, ginge dies zu Lasten des beweisverpflichteten Unternehmens.

3. Um zu einer vergleichsweisen Lösung zu kommen, sollten Sie das Unternehmen kontaktieren und auf die bestehende Beweislage hinwiesen. Sie können auch einen Vergleichskostenvoranschlag anfordern, um zu sehen, ob die Reparaturkosten realistisch kalkuliert sind.

Sie sollten sich aber auch die Schadenmeldung durch den Nutzer nach Ihnen belegen lassen, denn zwischen Ihrer Nutzung und Mitteilung des Schadens an Sie liegt mehr als ein Monat. Es muss hier zunächst sicher ausgeschlossen werden können, dass nicht weitere Nutzer den Schaden verursacht haben können.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Wenn Sie eine Nachfrage haben, werde ich diese gern morgen Vormittag beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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