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Schülerbafög FOS/ Unterhaltsleistungen von Mutter nach abgeschlossener Erstausbildung


01.11.2010 14:56 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holmar Köstner


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
Zurzeit besucht mein sohn die Fachoberschule Technik mit dem Ziel der Fochhochschulreife. Er erhält Schülerbafög in Höhe von 98€, laut Bescheid des Bafögamtes soll ich als Mutter Unterhalt in Höhe von ca. 250€ an ihn zahlen. Mein Sohn ist 23 Jahre alt will jetzt ausziehen und hat eine abgeschlossene Erstausbildung zum Maler mit Facharbeiterabschluss, in der ich ihn finanziell und materiell unterstützt habe. Ich selbst sehe seine berufliche Ausbildung als abgeschlossen. Er aber hat sich entschieden sich komplett neu zu orientieren und hat dadurch die Fachoberschule begonnen.
Gegen den Bescheid habe ich keinen Einspruch eingelegt da ich erst jetzt erfahren habe das ich ihn eigentlich nur bei seiner Erstausbildung unterstützen muss.
Meine Frage ist ob ich wirklich an ihn weiter Unterhalt zahlen muss wie es in dem Bescheid des Amtes steht.
Ich bin alleinerziehend und habe noch einen Sohn den ich unterstützen muss. Zu seinem Vater besteht kein Kontakt und hat auch bei seiner ersten Ausbildung nichts finanziell beigetragen.
Ich hoffe Sie können mir weiter helfen.
Danke im vorraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Mutter
01.11.2010 | 15:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Holmar Köstner
41 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ein volljähriges Kind hat grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Nur wenn es dazu nicht in der Lage ist, z. B. während einer Ausbildung, kann es seine Eltern zum Unterhalt heranziehen, § 1602 BGB.

Hierbei gilt, dass die Eltern nur eine erstmalige Ausbildung bezahlen müssen. Ist diese erfolgreich abgeschlossen, muss das Kind hieraus sein Einkommen selbst erzielen. Dies ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um eine stufenweise Ausbildung handelt, also die bisherige Ausbildung fortgeführt wird. Für Sie kommt es also darauf an, ob tatsächlich die bisherige Ausbildung mit einem Facharbeiterbrief erfolgreich abgeschlossen worden ist. Über diesen Zeitpunkt hinaus wären Sie nur noch zum Unterhalt verpflichtet, wenn die sich anschließende weitere Ausbildung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur bisherigen Ausbildung stünde und als Aufbau oder Weiterbildung angesehen werden könnte.
Nach Ihren Angaben ist das aber nicht der Fall, weil offenbar eine völlige Neuorientierung stattgefunden hat. Für eine solche käme eine Unterhaltspflicht nur in Ausnahmefällen in Frage, z. B. wenn Ihr Sohn von Ihnen in eine falsche, nicht zu ihm passende Ausbildung gedrängt worden wäre, oder wenn er aus jetzt erst erkennbaren Gründen, z. B. gesundheitlicher Art, nicht in der Lage wäre, den erlernten Beruf auch auszuüben. Da dies nach Ihren Angaben nicht der Fall ist, kann Unterhalt kann also nicht gefordert werden.

Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass es hier um Ansprüche Ihres Sohnes geht. Gegen den Bescheid über BAFÖG oder BAB konnte also nur Ihr Sohn Widerspruch einlegen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann er kann ggf. noch nach § 44 SGB X einen Antrag auf Überprüfung stellen, weil das Recht hier wohl falsch angewendet worden ist.
Sie selbst müssen keinen Unterhalt zahlen, auch wenn ein solcher bei Ihrem Sohn im BAFÖG- Bescheid angerechnet wird.

Ich hoffe, Ihnen hiermit die gewünschte Orientierung gegeben zu haben. Bitte beachten Sie, dass diese Wertung auf Ihren Angaben beruht und deshalb durch Weglassen wesentlicher Umstände beeinflusst sein kann.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holmar Köstner
Teltow

41 Bewertungen
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Insolvenzrecht, Sozialrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht, Familienrecht