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Frage geschrieben am 27.04.2011 12:47:17

Schönheitsreparaturen (Dübellöcher) und Schäden vom Vormieter

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1648
Guten Tag,

1. Thema : Schönheitsreparaturen

* Mietvertrag bestand zwischen zwei Privatpersonen
* Mietbeginn war 01.01.2010
* Mietende war 31.03.2011

Der Vermieter möchte das ich Dübellöcher verschliesse, allerdings hat mir die Verbraucherzentrale gesagt das ich das nicht tun muss da §19 wegen festen Fristen ungültig ist.
Ich möchte gern Ihre Meinung dazu hören.

Im Mietvertrag steht :

§19 Beendigung des Mietverhältnisses

1. Bei Beendingung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sorgfältig gereinigt und geputzt zurückzugeben.

2. Weist der Vermieter nach, dass Teppichböden bei Einzug neu verlegt oder von einer Fachfirma gereinigt worden sind, ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, ebenfalls die Reinigung durch eine Fachfirma vornehmen zu lassen. Zum Nachweis der Reinigung ist die Rechnung vorzulegen.

3. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen ( wie in §7 Absatz 2 aufgeführt) aufgrund eine Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgaben zu bezahlen :

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten die bei Ausführung der Arbeiten durch einen Fachbetrieb zu ortsüblichen Preisen entstehen, an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Für diejenigen Arbeiten, für die §7 Absatz 2 eine verlängerte Ausführungsfrist von zehn Jahren gilt, gelten folgende Prozentsätze: Länger als ein Jahr 15%, länger als zwei Jahre 20%, länger als drei Jahre 30%, länger als 4 Jahre 40%, länger als 5 Jahre 50%, länger als sechs Jahre 60%, länger als sieben Jahre 70%, länger als acht Jahre 80% länger als neun Jahre 90%.

Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind.

4. Der Vermieter kann bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelags durch den Mieter.

5. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung (Mietrecht) des Vermieters, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung dauert bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit oder wenn eine solche nicht vereinbart ist, bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist.

6. Hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Gegenstände zurückgelassen, so ist der Vermieter berechtigt, nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist diese durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person verwerten zu lassen. Der Erlös abzüglich der Kosten steht dem Mieter zu. Bescheinigt der Versteigerer oder ein Gerichtsvollzieher schriftlich die Wertlosigkeit der Gegenstände, kann der Vermieter darüber wie ein Eigentümer verfügen.

* §7 Absatz 2 steht nichts davon das Dübellöcher zu entfernen sind



Frage : Müssen die Dübellöcher beseitigt werden, gilt §19 ?



2. Thema : Schaden vom Vormieter


* Mietvertrag bestand zwischen zwei Privatpersonen
* Ein Übergabeprotokoll vom Einzug existiert nicht.
* Mietbeginn war 01.01.2010
* Mietende war 31.03.2011

Ich habe vom Vormieter zwei Hängeschränke übernommen. Die Möbel wurden bei der Wohnungsübergabe nicht abgehangen, der Schaden war also unsichtbar. Bei meinem Auszug habe ich gesehen das die Wand an der Aufhängung der Hängeschränke beschädigt ist. Hier hat sich der Vormieter in großem Maße verbohrt, es handelt sich um zwei Löcher in der Wand ( 6 cm breit und 3 cm tief ).

Der Vormieter hat im Bad Dübellöcher verursacht die ich mit genutzt habe. Der Vermieter möchte das ich diese entferne. Dies ist nur mit neuen Fliesen realisierbar da eine beschädigt ist.

Der Vermieter möchte das ich für den Schaden aufkomme.

Frage: Ich habe die zwei Löcher in der Wand und die Dübellöcher im Bad nicht verursacht, muss ich trotzdem dafür aufkommen?


Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 27.04.2011 13:45:47
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Olivaer Platz 17, 10707 Berlin, Tel: 030 88 71 63 620 5, Fax: 030 88 71 63 612
Medizinrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht, Kaufrecht, Baurecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

anhand Ihres geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Meinung der Verbraucherzentrale trifft vorliegend zu.
Der BGH (Urteil vom 05.03.2008 Az.: VIII ZR 95/07) hat klar zum Ausdruck gebracht, dass wenn wie in Ihrem Fall die in § 19 Nr. 3 Ihrers Mietvertrages geregelte Quotenabgeltungsklausel einen starren Fritenplan enthält (Ihr Fall) oder auf einen solchen Bezug nimmt, dieselbe unwirksam ist. Der in § 19 Nr.3 enthaltene Fristenplan ist starr, denn er ließe Ihnen analog zu einer tatsächlich vereinbarten Übernahme der Schönheitsreperaturen keinen Raum die Schönheitsreperaturen entsprechend des Abnutzungszustands der Wohnung durchzuführen (siehe BGH VIII ZR 95/07)

Die Unwirksamkeit von AGBklauseln führt gem. § 306 II BGB zum "Aufleben" der gesetzlichen Regelung bezüglich des in den AGB geregelten Gegenstandes (Hier: § 535 BGB). In Ihrem Fall muss daher der Vermieter alle erforderlichen Schönheitsreperaturen, wie die Beseitigung der Dübellöcher, auf seine Kosten durchführen, was übrigens auch für die von Ihrem Vormieter angebrachten Dübellöcher gilt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Marksen Ouahes
(REchtsanwalt)

Hinweis: Jedes Hinzufügen oder Weglassen von Umständen kann die rechtliche Würdigung verändern.

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