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Frage geschrieben am 19.11.2007 18:52:00

Schäden durch berufliche Verwendung des Privat-PKWs

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3223
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

Ich habe folgende Fragen zu Schäden die mir durch die berufliche Verwendung meines Privat-PKWs entstanden sind.

1. Mir wurde vor einigen Wochen in Zürich bei einer Geschäftsreise in der Hotel Tiefgarage, das Auto aufgebrochen und sowohl Freisprecheinrichtungen (eine private eine vom Firmenhandy) als auch das Navigationsgerät (privat) gestohlen. - Muss ich die Kosten dafür selbst tragen oder das Unternehmen, bzw. kann ich die entstandenen Kosten steuermindernd geltend machen? Falls ja, zu welchem Anteil und wie?

2. Ich hatte letzten Donnerstag Abend bei der Rückfahrt von einer Geschäftsreise (Stuttgart - München) einen Verkehrsunfall mit meinem Privat-PKW (ich bin einem anderen Fahrzeug drauf gefahren - also selbstverschulden). Wer kommt für den Schaden bei meinem Fahrzeug bzw. bei dem des Unfallgegner auf? Falls ich selbst bzw. meine Haftpflichtversicherung dafür aufkommen muss - kann ich die entstandenen Kosten steuermindernd geltend machen? Sollte meine Haftpflichtversicherung für den Schaden des Unfallgegners aufkommen, so stellt sich mir die Frage ob ich den Verlust meiner Bonusstufe steuerlich geltend machen kann.

Ich bedanke mich bereits im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.11.2007 19:11:35
Rechtsanwalt Fenimore v. Bredow
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Erbrecht, Sozialrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Zivilrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

zur ersten Frage:
Die Kosten für die Schäden am Fahrzeug, die durch den Einbruch entstanden sind, sind nicht von Ihnen, sondern vom Arbeitgeber, ggf. von der Vollkaskoversicherung, zu übernehmen.

Soweit es sich bei den abhanden gekommenen Sachen um dienstliche Gegenstände handelt (Freisprecheinrichtung) und diese mit dem Pkw fest verbunden (eingebaut) waren, sind von Ihnen keine Kosten zu tragen.

Private Gegenstände hingegen können Sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt verlangen (auch nicht von der Kfz-Versicherung des Arbeitgebers), da ihn keinerlei Verantwortung dafür trifft, welche privaten Gegenstände Sie im Pkw transportieren und bei Verlassen des Wagens zurücklassen (z.B. Navi). Diese Kosten bleiben leider bei Ihnen "hängen".

Ich sehe leider auch keine Möglichkeit, diese Kosten steuermindernd geltend zu machen. Denn aus welchem Grund sollte der Staat (und damit die Allgemeinheit) mit diesen Kosten belastet werden?

Zur zweiten Frage:
Wenn Sie die Schuld an dem Verkehrsunfall tragen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht Ihre Haftpflichtversicherung für den Schaden an dem Pkw des Unfallgegners einzutreten hat. Wenn Sie eine Vollkaskoversicherung haben, kann diese auch für den Ersatz der Reparaturkosten an Ihrem Pkw in Anspruch genommen werden. Ansonsten müssten Sie sdiese Kosten selber tragen.

Ich sehe leider auch hier keine Möglichkeit, diese Kosten steuermindernd geltend zu machen: Weshalb sollte der Staat (und damit die Allgemeinheit) mit diesen Kosten belastet werden?

Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.11.2007 19:12:08

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.11.2007 09:48:32

Hallo,

Vorweg einmal Danke für die rasche Beantwortung meiner Fragen.

Ihre Antwort bzgl. meiner 1. Frage entspricht dem was ich erwartet habe, bei Punkt 2 bin ich etwas verwundert über Ihre Antwort, da man bei einer Suche im Internet einige, wenn auch sehr vage, Informationen dazu findet.

Ich zittiere hier einen solchen Absatz aus dem Bereich Steuerrecht:

"Unfallkosten mit dem Privat-PkwFrage: Was kann ich tun, wenn ich einen Unfall hatte?

Antwort: Wenn Sie auf einer beruflichen Fahrt einen Unfall hatten (ob verschuldet oder nicht), können Sie die Reparaturkosten sowohl für Ihr Auto als auch für das andere Fahrzeug − zumindest bis einschließlich 2006 − als Werbungskosten geltend machen. Übrigens: Arztkosten in Folge des Unfalls gehören nicht wie sonst üblich zu den außergewöhnlichen Belastungen, sondern fallen ebenfalls unter die Werbungskosten. Aber: Versicherungserstattungen müssen abgezogen werden.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat ab dem Jahr 2007 den Abzug von Unfallkosten bei Fahrten zur Arbeitsstelle gestrichen. Unfälle auf Dienstreisen können jedoch weiter als Werbungskosten abgezogen werden.

Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und H 42 der Amtlichen Lohnsteuerhinweise 2005 unter dem Stichwort "Unfallschäden"

Randnr. im Konz 2007: 231, 233, 234"


Und hier noch ein Absatz aus dem Bereich Arbeitsrecht:

"Der Arbeitgeber muss die ohne sein Verschulden am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Schäden ersetzen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit seiner Billigung in seinem Betätigungsbereich einsetzt. Dieser Grundsatz beruht auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat nun klargestellt, dass eine Haftung des Arbeitgebers deshalb in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn ein Unfall allein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Im Streitfall war der Unfall durch eine mangelhafte Bereifung an dem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen des Arbeitnehmers verursacht worden. In diesem Fall realisiere sich nach Ansicht des LAG keine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr. Der Unfall könne dem Arbeitgeber daher nicht "angelastet" werden (LAG Düsseldorf, 14 Sa 823/05)."


Anmerkung: Vollkaskoversicherung habe ich leider keine, da es ein bereits etwas älterer Gebrauchtwagen ist.


Vielleicht liegt aus auch an meiner mangelnden Kenntniss von Gesetzestexten, aber ich würde mich freuen, wenn Sie meine oben gestellten Fragen nochmals im Bezug auf die von mir zittierten Absätze interpretieren könnten. Danke.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.11.2007 11:04:26

Sehr geehrter Fragesteller,

hinsichtlich des steuerlichen Teils Ihrer Nachfrage ist mir nur bekannt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Geltendmachung von Unfallkosten bei Fahrten Zur Arbeit als Werbungskosten gestrichen hat. Wenn der "Konz" dazu rät, diese Kosten gleichwohl geltend zu machen, sollten Sie dies sicherlich tun.

Im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Teil Ihrer Nachfrage verhält es sich wie folgt:

Bei der Beschädigung mittels eines (Achtung:) Dienstwagens sind die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu beachten.

Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Arbeitnehmer beschädigt, haftet der Arbeitnehmer nicht. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer ebenfalls nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden nach den Umständen des Einzelfalls zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Dabei erlangt hier die Rechtsprechung große Bedeutung, wonach der Arbeitgeber sich so behandeln lassen muss, als habe er eine übliche und zumutbare Versicherung abgeschlossen. Daraus folgt im Kfz-Bereich eine Obliegenheit zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit dem üblichen Selbstbehalt. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer regelmäßig voll. Eine Haftungserleichterung ist aber nicht generell ausgeschlossen. Sie kommt bei deutlichem Missverhältnis zwischen Verdienst und Höhe des Schadens in Betracht, wenn die Existenz des Arbeitnehmer bei voller Inanspruchnahme bedroht ist. Dies hängt aber vom Einzelfall ab.

Zunächst hängt also alles von der Beantwortung der Frage ab, welches Maß an Verschulden den Arbeitnehmer trifft. Ich war aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung zunächst davon ausgegangen, dass Sie mindestens grobe Fahrlässigkeit trifft, da Sie angaben, den Unfall allein verschuldet zu haben. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein: So ist es beispielsweise auch denkbar, dass Sie den Unfall aufgrund mittlerer Fahrlässigkeit allein verschuldet haben. Mangels näherer Informationen zum Unfallhergang kann ich hierzu leider keine abschließende Bewertung abgeben.


Das Vorgesagte gilt, wie gesagt, nur für den Fall des vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagens. Nun enthält Ihr Fall die Besonderheit, dass Sie mit Ihrem eigenen, nicht vollkaskoversicherten Pkw, auf einer Geschäftsreise einen Verkehrsunfall hatten. Hier ist wie folgt zu differenzieren:

Erfolgte der Einsatz Ihres Pkw OHNE Wissen und Wollen des Arbeitgebers, kann er überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Die Nutzung des Privat-Pkw erfolgte auf Ihr eigenes Risiko. Wusste Ihr Arbeitgeber von der Privatnutzung und billigte er diese, muss wiederum unterschieden werden: Zahlt der Arbeitgeber Ihnen für die gefahrene dienstliche Strecke lediglich Kilometergeld, kommt eine Haftung nach den o.a. Grundsätzen in Betracht. Es hängt dann wieder von den Umständen des Einzelfalls ab, wie Ihr Verschulden zu bewerten ist. Zahlt der Arbeitgeber hingegen neben dem Kilometergeld auch einen Betrag für die Vollkaskoversicherung des Pkw, ist er von der Haftung ausgenommen, da der Nichtabschluss der Vollkaskoversicherung dann Ihr Versäumnis war.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schäden durch berufliche Verwendung des Privat-PKWs | Gesamtbewertung: 2/5
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Bewertung: Fragesteller
Bei der Nachfrage ging er nur auf den Punkt Stuerrecht ein, indem er feststellte davon nichts zu Wissen (ist auch vollkommen OK, da er aus dem Bereich Arbeitsrecht kommt und auch meine Frage im Bereich Arbeitsrecht gestellt wurde). Der Punkt der Nachfrage bzgl. Arbeitsrecht wurde leider vollkommen ignoriert - ich hätte mir zumindest eine Erwahnung (1-2 Sätze) gewünscht, selbst wenn er es nicht weiß hätte er dies Erwähnen können. Es ist ja keine Schande etwas nicht zu wissen, es gibt glaube ich kaum jemanden der alles in seinem Fachgebiet weiß.


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