Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 396 weitere Antworten zum Thema Schönheitsreparaturen.
Wir haben zum 1.8.09 unsere Wohnung bezogen, haben zum 31.08.10 gekündigt uns sind nun ausgezogen.
Die Wohnung war bei Einzug frisch gestrichen.
Der Vermieter verlangt nun das Anstreichen der Wohnung, was wir nach 13 Monaten für unangemessen halten.
Zudem stellt sich die Frage, ob die §en nach aktueller Rechtsprechung überhaupt gültig ist.
Unser Mietvertrag enthällt folgende § zu dem Thema:
§7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses
1. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen zu Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschliesslich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen unter Berücksichtigung von § 11 Abs 1 (Bauliche Veräderungen) dieses Vertrages
3. Diese Verpflichtung gilt im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen):
a) Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen: 5 Jahre
b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken: 5 Jahre
c) Entfernen und Anbringen von Raufasertapeten: 10 Jahre
d) Lasieren von Naturholztüren und -fenstern: 10 Jahre
e) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre: 10 Jahre
Die vorstehende Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung.
Bei Nebenräumen innerhalb der Wohnung (z.B. Speise- oder Besenkammer) verlängert sich diese Frist um zwei Jahre.
Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage von Rechnungen zu erbringen.
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§18 Schönheitsreparaturen bei Auszug
1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malergeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu beszahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen zur Anwendung kommen:
a) Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Malergeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%, länger als 5 Jahre 90%, bei Berechnung des Kostenersatzes für das Streichen von Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, das Entfernen und Anbringen von Raufasertapeten spwie das Lasieren von Naturholztüren und-fenstern gelten folgende Prozentsätze: Länger als 1 Jahr 15%, länger als 2 Jahre 20%, länger als 3 Jahre 30%, länger als 4 Jahre 40%, länger als 5 Jahre 50%, länger als 6 Jahre 60%, länger als 7 Jahre 70%, länger als 8 Jahre 80%, länger als 9 Jahre 85%, länger als 10 Jahre 90%.
b) Für Nebenräume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsätze maßgebend: Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück 14% der Kosten gemäß Voranschlag; länger als 2 Jahre 28%, länger als 3 Jahre 42%, länger als 4 Jahre 56%, länger als 5 Jahre 70% und länger als 6 Jahre zurück 84%.
c) Die Regelung nach a) und b) tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung.
2. Der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen gem Ziffer 1 a und b durch vollständige Vornahme der Schönheitsreparaturen (wie in Abs 1 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.
3. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Meiter.
Frage:
1.) Sind diese Paragraphen gültig oder sind sie aufgrund der "Starren Fristen" ungültig?/ Gilt die "Allgemeingültigkeitserklärung" oder der Satz "je nach Zustand der Mietsache"?
2.) Wenn die Paragraphen gültig sind, was können die Vermieter dann von uns verlangen nach 13 Monaten? (25% , bzw. Streichen in Eigenleistung?)
Antwort geschrieben am 02.09.2010 10:36:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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Sie haben Recht, dass solche Klauseln dann ungültig sind, wenn es sich dabei um starre Fristen handeln sollte.
Die Formulierung "gilt im Allgemeinen" steht jedoch einer starren Fristenregelung entgegen. Eine starre Fristenregelung wäre nur dann anzunehmen, wenn z.B. die Formulierung "muss gestrichen werden" verwendet werden würde.
Aus diesem Grund sind dir Kosten dann nach der einschlägigen Regelung im Mietvertrag anteilig bei Auszug zu zahlen, wenn nicht gestrichen worden ist.
Dies kann aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malers passieren.
Wenn aber kein Bedarf an einem Streichen der Wände besteht, so muss auch weder etwas gestrichen noch von Ihnen dafür bezahlt werden. Dies liegt natürlich immer im jeweiligen Einzelfall. Dies liegt z.B. dann vor, wenn Sie einen Raum z.B. gar nicht nutzten oder die Wände/Decken/Türrahmen noch in optimalem zustand sind.
Was ein "optimaler Zustand" ist, müsste im Einzelfall natürlich fachkundig überprüft werden. Ich möchte nicht verhehlen, dass hierbei meist einige Konflikte auftreten können.
Folgende Kosten könnte der Vermieter von Ihnen verlangen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Malergeschäftes an den Vermieter;
bei Berechnung des Kostenersatzes für das Streichen von Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, das Entfernen und Anbringen von Raufasertapeten spwie das Lasieren von Naturholztüren und-fenstern gelten folgende Prozentsätze: Länger als 1 Jahr 15%
Für Nebenräume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsätze maßgebend: Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück 14% der Kosten gemäß Voranschlag;
Mein Praxistipp: Schauen Sie sich die Wohnung mit Zeugen an und fertigen Sie Fotos an, die den jetzigen Zustand der Mietsache genaustens beschreiben. Teilen Sie dies dem Vermieter in einem Schreiben mit und auch welche Kosten Sie zu übernehmen bereit wären.
Da ich die Mietsache nicht kenne, kann ich Ihnen leider keine Auskunft darüber geben, ob im konkreten Einzelfall gestrichen werden müsste bzw. anteilige Kosten gezahlt werden müssen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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