Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 24.06.2010 09:34:18

Schönheitsreparaturen bei Auszug

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1045
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 786 weitere Antworten zum Thema Auszug.
Sehr geehrte Damen und Herren,

bei Auszug aus meiner Wohnung soll nun die Renovierung folgen. Im Mietvertrag steht folgendes:

"§10 Schönheitsreparaturen

1. Der Mieter trägt die Kosten für Schönheitsreparaturen. Er hat während und am Ende der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch den Vermieter fachgerecht auszuführen. Sie umfassen insbesondere: das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Abschleifen und Versiegeln der Holzböden, das Streichen sowie Reinigen der Fußböden bzw. Ersatz des Fußbodenbelages bei übermäßigen Abnutzungserscheinungen, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innetüren sowie der Fenster und außentüren von innen und die Beseitigung kleinerer Schäden, die ein Schönheitsreparaturen ausführender Handwerker üblicherweise mit ausführt. Die Arbeiten müssen fachmännisch nach VOB durchgeführt werden.

2. Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: alle drei Jahre in Küchen. Bädern, Duschen und Toiletten sowie alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen.

3. War eine Anfangsrenovierung der Wohnung nicht nötig, so gilt folgendes:
a) der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen -, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen - ansonsten spätestens unter Maßgabe der in § 10 Abs. 2 genannten Fristen, sach- und fachgerecht auszuführen bzw. von einem Fachhandwerker ausführen zu lassen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen. Der Mieter hat die Ausführung dieser arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.

4. Der Mieter erstattet dem Vermieter alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die sich daraus ergeben, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht fristgemäß ausführte und der Nachmieter z.B. nicht rechtzeitig einziehen konnte (also alle Folgeschäden)."

Sind die Klauseln gültig oder nicht? Was muss ich tun?!

Mit freundlichen Grüßen




Antwort geschrieben am 24.06.2010 10:01:55
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 124
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich gehe davon aus, dass es sich um einen Formularvertrag handelt (AGB des Vermieters).

In Ihrem Vertrag wurden laufende Schönheitsreparaturen und zusätzlich eine Endrenovierung vereinbart.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Vereinbarungen unwirksam, nach der laufende Schönheitsreparaturen und zusätzlich eine Endrenovierung geschuldet sind (BGH, Urteil vom 14.05.2003, VIII ZR 308/02).

Denn der Mieter müsste dann zum Auszug renovieren, unabhängig davon, ob dies notwendig ist oder er wegen der laufenden Schönheitsreparaturen dies erst vor kurzem gemacht hat.

Selbst wenn eine oder sogar beide Klauseln für sich genommen wirksam wären, ist der Mieter durch den „Summierungseffekt" unangemessen benachteiligt, so dass die Gesamtregelung unwirksam wird (BGH, Urteil vom 25.06.2003, 561).

Dies hat für den Mieter die sehr erfreuliche Folge, dass gar keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen .

Der Mieter muss (bei Auszug) nur die verschuldeten Schäden beheben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de

**********************************







So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

118
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Schönheitsreparaturen   Auszug