Satzungsänderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Mitglied eines vom Amtsgericht als gemeinnützig anerkannten Fastnachts-Vereins, der bei seiner letzten ordentlichen Mitgliederversammlung ein wahres Fiasko erlebte: Aus den Reihen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kam - für die zur Wiederwahl anstehenden alten Vorstände völlig überraschen - ein weiterer Vorschlag für die Besetzung einer der Vorstandspositionen. Da zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen leider selten mehr als 10% der eingetragen Mitglieder kommen, war es für diesen Newcomer dank der Unterstützung seiner anwesenden Fans kein Problem, eine knappe Stimmmehrheit zu erreichen. Einer der eigentlich designierten Vorstände wurde also nicht gewählt, sondern der Überraschungskandidat. Dessen Wahl hatte jedoch zur Konsequenz, dass sich die anderen wiedergewählten Vorstände völlig zerstritten (Manipulationsvorwürfe wurden laut) und letztendlich die gesamt Vereinsführung ihren Rücktritt und teilweise sogar ihren Rückzug vom Verein ankündigte - auch der Newcomer.
Da die Führungspositionen mit enormen unentgeltlichen Freizeitbelastungen einhergehen, sind sie - sicher nicht nur in unserem Verein - nur sehr schwer zu besetzen.
Die jetzige Situation hätte aus meiner Sicht leicht vermieden (oder wenigstens entschärft) werden können, wenn der Newcomer seine Gegenkandidatur einige Tage vor der Hauptversammlung hätte bekanntgeben müssen. Dies ist in unserer Satzung aber nicht vorgesehen. Hier wird nur ganz allgemein geregelt: "Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. Die Anträge müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Glonkivatter (Anm.: 1. Vorstand) schriftlich eingegangen sein."
Meine Frage deshalb: Wäre es im Rahmen des geltenden Vereinsrechts zulässig, wenn die Mitglieder über eine 2/3-Mehrheit eine Änderung bzw. Ergänzung in der Satzung dahingehend beschließen, dass alle Kandidaten für Vorstandsämter Ihre Kandidatur mindestens 10 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung beim amtierenden Vorstand schriftlich anmelden müssen, so dass z.B. auch nicht ernst gemeinte "Spaßkandidaturen" weniger wahrscheinlich wären und den amtierenden Vorständen wenigstens solche unliebsame Überraschungen erspart blieben?
Es gibt Mitglieder, die diese Möglichkeit mit Verweis auf das Vereinsrecht und dem dort einzuhaltenden Rahmen - vor allem mit Blick auf unsere Gemeinnützigkeit - sehr skeptisch sehen. Die Antwort sollte daher sehr fundiert mit entsprechenden Verweisen auf die geltenden Gesetze und Vorschriften versehen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
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