Ist es möglich, die Satzung dahingehend zu ändern, daß bei der Mitgliederversammlung durch Handzeichen abgestimmt wird? Und wie müsste, der Wortlaut,in der Satzung geändert werden, um eine Rechtssicherheit zu haben?
Antwort geschrieben am 29.11.2011 08:30:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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grundsätzlich ist es durch eine Satzungsänderung möglich, dass die Abstimmungen auch mit Handzeichen ausgeführt werden dürfen, da Vereine nicht dem in dieser Hinsicht strengeren Parteiengesetz unterliegen.
Wenn die Satzung nunmehr geändert worden ist, verleiht es denn den Mitgliedern aber weiterhin das Recht, den Antrag auf geheime Abstimmung zu stellen, über den jedoch erst wiederum abzustimmen ist. Wenn sich dafür keine Mehrheit finden sollte, bleibt es bei der Abstimmung durch Handzeichen.
In einer Satzung könnte der Passus dann wie folgt lauten:
"Die Wahl des Vorstandes geschieht in offener Abstimmung durch Handzeichen."
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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