Ist der Betrieb durch die allgemeine Formulierung „verfolgt mildtätige Zwecke" gedeckt, oder muss die Satzung zwingend vorher geändert werden?
Ist der Betrieb einer Obdachlosenunterkunft ohne vorherige Satzungsänderung eine nicht satzungsgemäße Verwendung?
Kann durch die Änderung der Satzung die Gemeinnützigkeit verloren gehen, bzw. muss diese neu beantragt werden?
Antwort geschrieben am 27.02.2011 10:13:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich habe hier Zweifel, ob durch die wesentliche Aufgabenerweiterung noch dieses innerhalb der bisherigen Zweckrichtung bleibt.
Auch Zweckergänzungen und Zweckbeschränkungen erfordern jedenfalls eine (einfache) Satzungsänderung.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Hier muss beachtet werden, dass der Betrieb eines Oddachlosenheims gravierende vermögensmäßige Auswirkungen haben wird, also im Vergleich zu der vorher ausgeübten Tätigkeit.
Zwar werden wohl weiterhin mildtätige Zwecke verfolgt, was noch nicht für eine Zweckänderung spräche, aber die Abgrenzung zu einem wirtschaftlichen Verein wird schwieriger, wenn die Obdachlosen (sei es auch nur geringe) Beiträge für die Unterkunft errichten müssen.
Das Nebenzweckprivileg(Nebentätigkeitsprivileg) regelt eine Ausnahme, die für den nichtwirtschaftlichen Verein gilt und zur weiteren Abgrenzung zum wirtschaftlichen Verein dient. Es besagt, dass ein nichtwirtschaftlicher Verein, obwohl wegen seiner wirtschaftlichen Betätigung an sich ein wirtschaftlicher Vereinstypus gegeben ist, vorliegt, wenn der Geschäftsbetrieb lediglich ein Nebenzweck im Rahmen des nichtwirtschaftlichen Hauptzwecks ist.
Hier ist aber die Frage, ob nicht Haupt- oder wesentlicher Zweck der Betrieb eines Obdachlosenheims werden soll.
Solange noch die Gemeinnützigkeit gewährt bleibt, hat eine Satzungsänderung keine Folgen.
Ich bitte um Verständnis darum, dass eine eingehende Beratung und Begutachtung hier nicht im Rahmen einer Erstberatung möglich ist.
Ich rate daher unbedingt zur weiteren Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.03.2011 21:05:35
Was können die Folgen aussehen, wenn die Satzung nicht geändert wird?
Was können die Folgen aussehen, wenn die Satzung nicht geändert wird?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.03.2011 21:32:07
Sehr geehrter Fragesteller,
dies kann einen wichtigen Abberufungsgrund der pflichtwidrig handelnden Organmitglieder darstellen und andere (Unterlassungs-)Ansprüche der Mitglieder nachsichziehen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
dies kann einen wichtigen Abberufungsgrund der pflichtwidrig handelnden Organmitglieder darstellen und andere (Unterlassungs-)Ansprüche der Mitglieder nachsichziehen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hesterberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

