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Frage geschrieben am 18.01.2011 13:06:03

Satzung, Vereinspflichten und -rechte

Rechtsgebiet: Vereinsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1664
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin 1. Vorstand eines Narrenvereines und habe den Rechtswegweiser zum Vereinsrecht gelesen, dennoch hat es mir bei meinem Problem nicht geholfen, deshalb einige Fragen an Sie in der Hoffnung, dass Sie mir weiterhelfen können.

In unserer Satzung steht:
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein stellt sich die Aufgabe närrisches und ländliches Brauchtum zu pflegen, zu bewahren und zu fördern. Der Verein ist im Sinne der Gemeinnützigkeit tätig. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Nur Mitglieder haben das Recht zu Bedingungen des Vereins Häs und Maske zu erwerben. Weitere Bedingungen bezüglich Häs, Maske und Umzugsteilnahme werden in einer separaten, nicht zur Satzung gehörenden Häsordnung geregelt und sind verbindlich.
2. Pflichten
Die Mitglieder sind ihrerseits verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zur Erhaltung des närrischen Brauchtums und des kulturellen Lebens in der Gemeinde zu unterstützen. Die Mitglieder verpflichten sich ferner, die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen.
Zu unserer Satzung haben wir eine seperate Häsordnung in der steht:
Die Teilnahme an der Häskontrolle ist Pflicht, der Termin ist der Presse zu entnehmen.
Nimmt der Hästräger in 2 aufeinander folgenden Jahren nicht an der Häskontrolle teil, entscheidet der Vorstand über den Einzug des Häses, siehe § 3 der Satzung.

Am 11.11. bei der Jahreshauptversammlung wurde von den Mitgliedern beschlossen, dass wir uns nur noch auf die Fasnet und unsere eigenen Veranstaltungen konzentrieren! Damit die Zahl der Mitglieder bei Umzügen zunimmt, waren die Mitglieder der Meinung, dass sich die Vorstandschaft etwas (z.B. Punktesystem)überlegen solle! Wenn ich jetzt als 1. Vorstand mit Zustimmung der Vorstandschaft den Vorschlag der Mitglieder aufgegriffen und wir beschlossen haben, dass es in Zukunft Pflichtumzüge gibt, die sich jedes Jahr aus der jeweiligen Anzahl der Umzüge ergibt. Wer die Anzahl der Pflichtumzüge nicht erreicht muss pro fehlendem Umzug 10,00 € bezahlen, welches aber durch zusätzlichen Arbeitseinsatz eingelöst werden kann.

Meine Fragen:
Muss ich für die Pflichtumzüge zuerst eine MV einberufen und darüber abstimmen lassen oder können wir das nach dem Vorschlag der Mitglieder so umsetzen?
Hat dies überhaupt keine Wirkung, weil es nicht in der Satzung steht?

Muss ich dafür die Satzung ändern oder nicht?

Kann ein Mitglied wegen dieser Änderung die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung oder fristlos kündigen?

Mitteilung eines Mitgliedes bezüglich der Kündigung mit sofortiger Wirkung:
Die Einführung von Pflichtumzügen (als Ausgleich Bezahlung) ist nach deutschem Recht gleichzusetzen mit einer Satzungsänderung, was wiederum eine Kündigung der Mitgliedschaft zulässt, nicht wie in der Satzung des Vereines zum 11.11 eines Jahres.

Es handelt sich hier um ein Mitglied, was sich einmal vor einigen Jahren hat freistellen lassen und seither nicht mehr an Umzügen teilnimmt! Er kommt auch nicht zur Häskontrolle!
Über die Regelung einer Freistellung oder Auszeit ist in unserer Satzung auch nichts geregelt, muss ich das in der Satzung regeln und vor allem muss ich das tolerieren?

Kann so jedes Mitglied wann es will um eine Freistellung oder Auszeit bitten, gilt diese Auszeit für ein Jahr oder auf Dauer und soll dies auch zum 10.11. eines Vereinsjahres oder spätestens zur Häskontrolle erfolgen. Und muss das auch in der Satzung geändert werden?

Kann ein Mitgleid, dass schon einige Jahre nicht mehr am Vereinsleben teilnimmt, aber nicht gekündigt hat einfach den Mitgleidsbeitrag zurückgehen lassen und nicht mehr bezahlen?

Wenn ich in einen Verein eintrete, dann habe ich doch auch Pflichten, die in unserer Satzung bestimmt sind, muss sich ein Mitglied nicht daran halten, kann es machen was es will, aber dann auf sein Recht pochen?

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 18.01.2011 14:30:23
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Darstellung haben Sie als Vorstand die (sicher gut gemeinte) Pflicht zur Teilnahme an Umzügen und für den Fall der Nichtteilnahme, bzw. des Nichterreichens einer gewissen Zahl von Umzügen eine Art Strafgeld in Höhe von 10,00 EUR beschlossen. Daraufhin hat ein Mitglied eine Kündigung mit sofortiger Wirkung erklärt.

Grundsätzlich ist ein Verin aufgrund seiner Satzungsautonomie berechtigt, nach Maßgabe der Satzung gegenüber Mitliedern Vereinsstrafen zu verhängen. Diese Vereinstrafe stellt rechtlich keine Vertragsstzrafe, sondern ein eigenes verbandsinternes Institut dar. Letztlich soll, wie Sie es ja auch bezweckt haben, die Vereinsstrafe der Durchstzung des Zweckes des Vereins dienen.

Allgemein anerkannt ist jedoch, dass es zur Wirksamkeit einer solchen Vereinsstrafe einer Regelung in der Satzung bedarf. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH.

Ihrer Schilderung entnehme ich, dass es bis zum Vorstandsbeschluss einen solchen Strafpassus in der Satzung gerade nicht gab. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder notwendig. Die Satzung darf demgemäß nicht durch den Vorstand geändert oder erweitert werden.

Damit lassen sich Ihre ersten Fragen wie folgt zusammenfassen: Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, da zur rechtsgültigen Verankerung von Vereinsstrafen eine Satzungsänderung notwendig ist. Der Beschluss des Vorstandes hat ohne Legitimation in der Satzung keine Gültigkeit.

Zur Kündigung des Mitglieds:

Der Inhalt des mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnisses und damit die aus ihm hervorgehenden Mitgliedschaftsrechte und -pflichten werden durch die Satzung selbst aber auch durch Beschlüsse von Vereinsorganen (wie dem Vorstand) bestimmt. Durch satzungsmäßig vorgesehene Mehrheitsbeschlüsse oder Maßnahmen eines Vereinsorgans können Mitgliedschaftsrechte und -pflichten geändert werden. Ob die in Rede stehende Freistellung nun rechtmäßig erfolgte, kann abschließend nicht beurteilt werden. Hier müsste geprüft werden, durch welches Organ die Freistellung erfolgte und ob das Organ hierzu berechtigt war. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Freistellung nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung über die Dauer der Freistllung dürfte sich nach dem Begehr des Mitglieds richten; sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen des entscheidenen Organs. Eine pauschale Antwort kann hier nicht gegeben werden - es kommt demgemäß auf den Einzelfall an. Denkbar ist z.B. dass eine zu lange Freistellung den Veeinszweck gefährdet und deshalb nicht gewährt werden kann.

War die Kündigung aus wichtigem Grund wirksam?

Trotz einer wirksamen Befristung des Austrittsrechts zum 11.11 eines Jahres kann das Mitglied seinen Austritt fristlos erklären, wenn ein wichtiger Grund eingreift. Das folgt aus der allgemeinen Geltung des Grundsatzes der Lösbarkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. Die Prüfung des wichtigen Grundes ist daran ausgerichtet, ob dem Mitglied ein Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der vorgesehenen Kündigungsfrist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zugemutet werden kann oder nicht. Der wichtige Grund ist zB verneint worden für den Austritt als Reaktion auf eine ordnungsgemäß beschlossene Beitragserhöhung.

Hier allerdings ist zu beachten, dass dem Vereinsmitglied bislang eine Freistellung sanktionslos gewährt wurde und die nunmehrige (wohl nicht korrekte) Einführung eines Zwangsgeldes bei Nichterbringung der Pflichtumzüge eine ganz erhebliche Änderung der Verhältnisse darstellen dürfte. Aus diesem Grund scheint die Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt, jedenfalls nach ganz überschlägiger Prüfung.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen Klarheit verschafft zu haben.
___

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M. Ziegler
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