wir sind mit unserer Vereinsgründung, bzw. Ausformulierung der Satzung fast fertig und hätten noch drei Fragen zur Satzung, die überwiegend eigentlich nur mit Ja/Nein beantwortet werden müssten:
1.)Muss in der Satzung erwähnt werden, daß der Vorstand zur Mitgliederversammlung einen Haushaltsvoranschlag zur Genehmigung vorlegen muss, den die MV dann prüft? Wir würden am liebsten das Erstellen eines Haushaltsplanes/voranschlages nicht in die Satzung festschreiben.
Danke für Ihre Antwort.
2.)Beirat: Wir fangen sehr klein an und können nicht abschätzen, wie sich der Verein entwickelt, wir hätten aber gerne einen Beirat.
- Deshalb die Frage: kann man die Formulierung: "die Zahl der Beiratsmitglieder kann bis zu 5 Personen betragen" so stehen lassen? Oder muss die genaue Anzahl der Personen angegeben werden? Kann es dann auch sein, daß man keinen Beirat hat? Bis zu 5 kann auch heißen keiner?
- Muss in der Satzung präzisiert werden, wie sich der Beirat genau zusammensetzt (Anteil Vereinsmitglieder/Nichtmitglieder)?
3.) Beisitzer:
- Sind Beisitzer abstimmungsberechtigt d.h. gleichberechtigt zu den übrigen Vorstandsmitgliedern (bis auf das Vertretungsrecht nach §26 BGB)?
- kann auch hier die Formulierung vage sein: "Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern
und bis zu zwei Beisitzern." Geht das "bis zu" oder muss eine genaue Anzahl von Personen festgelegt werden?
Antwort geschrieben am 12.03.2011 16:26:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes.
Ich gehe bei der Beantwortung davon aus, dass es sich um einen eingetragenen Verein (e.V.) handeln soll.
zu 1.) Der Mindestinhalt einer Vereinssatzung ergibt sich aus §57 Absatz 1 BGB. Demnach ist in die Satzung zwingend der Zweck, der Name und der Sitz des Vereins aufzunehmen. Ferner muss sich aus der Satzung ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
Es ist daher völlig in Ordnung, wenn die Satzung zum "Haushalt" schweigt.
zu 2.) Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Ihr Verein einen Beirat hat. Ihr Formulierung ist in Ordnung.
zu 3.) Ob die Beisitzer stimmberechtigt sind oder nicht kann letztlich nur Ihre Satzung beantworten. Schweigt die Satzung dazu müsste notfalls gerichtlich unter Beachtung der gesamten Satzung ausgelegt werden, ob eine Stimmberechtigung durch die Gründer gewollt war oder nicht. Sie sollte hier im eigenen Interesse klare Bestimmungen aufnehmen.
Aus §26 ergibt sich, dass der Verein zwingend einen Vorstand haben muss. Wenn Satzungsbestimmungen fehlen oder ausfüllungsbedürftig sind (das wäre bei Ihrer Formulierung der Fall), dann ist die Mitgliederversammlung dafür zuständig, die Zusammensetzung des Vorstands zu regeln und die Vorstandsmitglieder zu bestellen. Sie sollten hier auch eindeutiger formulieren.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
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Kerem E. Türker
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.03.2011 16:41:04
Ferner sei noch auf §58 BGB verwiesen, der zwar nur von Soll-Vorschriften, deren Einhaltung aber zu empfehlen ist, da sonst eine Eintragung zurückgewiesen wird.
Sie sollten also Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, über die Mitgliedsbeiträge, über die Bildung des Vorstandes und über die Voraussetzungen unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist sowie über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse in die Satzung aufnehmen.
Ferner sei noch auf §58 BGB verwiesen, der zwar nur von Soll-Vorschriften, deren Einhaltung aber zu empfehlen ist, da sonst eine Eintragung zurückgewiesen wird.
Sie sollten also Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, über die Mitgliedsbeiträge, über die Bildung des Vorstandes und über die Voraussetzungen unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist sowie über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse in die Satzung aufnehmen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.03.2011 09:54:13
Guten Tag Herr Türker,
zunächst möchte ich mich für Ihre sehr schnelle und ausführliche Antwort bedanken. Leider ist mir noch der Punkt zur Anzahl der Beisitzer (Formulierung "bis zu" nicht vollständig klar geworden.
In sehr vielen Satzungen im Internet steht die Formulierung "Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Kassenwart und bis zu 3 (oder 5) Beisitzern." Dem entnehme ich, dass eine solche Formulierung grundsätzlich zulässig ist. Ihre Antwort zu 3.) entnehme ich aber, dass das zu unklar ist und es besser wäre, uns bei der Zahl festzulegen. Habe ich Sie da richtig verstanden?
Dazu habe ich an anderer Stelle gelesen, man könne bei dem Gesamtvorstand eine Spanne angeben z.B. "Der Vorstand hat 3-5 Mitglieder." Man müsse dann jedoch bei der Vereinsgründung die volle Zahl wählen, brauche jedoch nicht gleich Neuwahlen durchführen, wenn sie durch Rücktritt unterschritten wird. Gilt das auch für Beisitzer ohne Vertretungsrecht nach §26 BGB oder nur für den vertretungsberechtigten Vorstand? Wenn wir formulieren " Der Vorstand setzt sich zusammen aus 3 Vorstandsmitgliedern und bis zu 2 Beisitzern. Die Beisitzer sind stimmberechtigt aber nicht vertretungsberechtigt...", müssten wir dann bei Gründung und auch bei jeder Neuwahl zunächst 2 Beisitzer wählen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Guten Tag Herr Türker,
zunächst möchte ich mich für Ihre sehr schnelle und ausführliche Antwort bedanken. Leider ist mir noch der Punkt zur Anzahl der Beisitzer (Formulierung "bis zu" nicht vollständig klar geworden.
In sehr vielen Satzungen im Internet steht die Formulierung "Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Kassenwart und bis zu 3 (oder 5) Beisitzern." Dem entnehme ich, dass eine solche Formulierung grundsätzlich zulässig ist. Ihre Antwort zu 3.) entnehme ich aber, dass das zu unklar ist und es besser wäre, uns bei der Zahl festzulegen. Habe ich Sie da richtig verstanden?
Dazu habe ich an anderer Stelle gelesen, man könne bei dem Gesamtvorstand eine Spanne angeben z.B. "Der Vorstand hat 3-5 Mitglieder." Man müsse dann jedoch bei der Vereinsgründung die volle Zahl wählen, brauche jedoch nicht gleich Neuwahlen durchführen, wenn sie durch Rücktritt unterschritten wird. Gilt das auch für Beisitzer ohne Vertretungsrecht nach §26 BGB oder nur für den vertretungsberechtigten Vorstand? Wenn wir formulieren " Der Vorstand setzt sich zusammen aus 3 Vorstandsmitgliedern und bis zu 2 Beisitzern. Die Beisitzer sind stimmberechtigt aber nicht vertretungsberechtigt...", müssten wir dann bei Gründung und auch bei jeder Neuwahl zunächst 2 Beisitzer wählen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.03.2011 10:33:04
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
1.) "Ihre Antwort zu 3.) entnehme ich aber, dass das zu unklar ist und es besser wäre, uns bei der Zahl festzulegen. Habe ich Sie da richtig verstanden?"
Ja, ich denke, dass Sie mich in diesem Punkt absolut richtig verstanden haben. Eine eindeutige Formulierung liegt im Vereinsinteresse und trägt der Rechtssicherheit und -klarheit bei.
2.) "müssten wir dann bei Gründung und auch bei jeder Neuwahl zunächst 2 Beisitzer wählen?"
Von "Müssen" kann bei einem Verein nur dann die Rede sein, wenn die Mitgliederversammlung die Satzung so auslegt, dass eine Wahl der Beisitzer erforderlich ist. Wird dann durch unzufriedene Mitglieder der Beschluss gerichtlich angefochten, wären Sie in der Situation, dass ein Richter die unklare Satzung des Vereins auszulegen hätte; mit völlig offenem Ergebnis. Auch hier deshalb mein Rat, klarer zu formulieren.
Zwingend ist dies jedoch nicht, sodass Sie es auch bei Ihrer Formulierung belassen können, wenn Sie die damit einhergehende (Rechts-)Unsicherheit in Kauf nehmen.
Meines Erachtens kann man Ihre derzeitige Regelung durchaus so verstehen, dass eine Wahl der Beisitzer bei Gründung nicht erforderlich ist. Dies kann aber von anderen Juristen anders beurteilt werden. Dies ist die Konsequenz der uneindeutigen Regelung.
Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
1.) "Ihre Antwort zu 3.) entnehme ich aber, dass das zu unklar ist und es besser wäre, uns bei der Zahl festzulegen. Habe ich Sie da richtig verstanden?"
Ja, ich denke, dass Sie mich in diesem Punkt absolut richtig verstanden haben. Eine eindeutige Formulierung liegt im Vereinsinteresse und trägt der Rechtssicherheit und -klarheit bei.
2.) "müssten wir dann bei Gründung und auch bei jeder Neuwahl zunächst 2 Beisitzer wählen?"
Von "Müssen" kann bei einem Verein nur dann die Rede sein, wenn die Mitgliederversammlung die Satzung so auslegt, dass eine Wahl der Beisitzer erforderlich ist. Wird dann durch unzufriedene Mitglieder der Beschluss gerichtlich angefochten, wären Sie in der Situation, dass ein Richter die unklare Satzung des Vereins auszulegen hätte; mit völlig offenem Ergebnis. Auch hier deshalb mein Rat, klarer zu formulieren.
Zwingend ist dies jedoch nicht, sodass Sie es auch bei Ihrer Formulierung belassen können, wenn Sie die damit einhergehende (Rechts-)Unsicherheit in Kauf nehmen.
Meines Erachtens kann man Ihre derzeitige Regelung durchaus so verstehen, dass eine Wahl der Beisitzer bei Gründung nicht erforderlich ist. Dies kann aber von anderen Juristen anders beurteilt werden. Dies ist die Konsequenz der uneindeutigen Regelung.
Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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