Frage geschrieben am 08.02.2010 17:17:48
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Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2106Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Antwort geschrieben am 08.02.2010 17:59:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 430
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein Mieter dazu berechtigt, im geschützten Balkonbereich eine Parabolantenne anzubringen, wenn dadurch weder die Optik des Gebäudes noch die Bausubstanz nachhaltig beeinträchtigt wird.
Kommt es zu einer Beeinträchtigung der Optik, was nur anhand der örtlichen Gegebenheiten beurteilt werden kann, besteht dennoch ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung, wenn
- die Antenne baurechtlich zulässig ist,
- sie von einem Fachmann installiert wird
- der Mieter die Kosten übernimmt und
- keine Gemeinschaftsparabolantenne oder kein Breitbandkabelanschluss zur Verfügung steht.
Steht – wie in Ihrem Fall – ein Kabelanschluss zur Verfügung, ist zu prüfen, ob Sie -beispielsweise durch Verwendung eines speziellen Decoders- Heimatprogramme empfangen können.
Ist dies technisch mittels des Kabelanschlusses möglich, steht Ihnen kein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Satellitenantenne zu. (BGH, Beschluss vom 17.04.2007, VIII ZR 63/04)
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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Tel.: 07121 128221
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