Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Mehrfamilienhaus.
Ich moechte bei einem kleinen Mehrfamilienhaus
eine energetische Sanierung (Fassade und Heizung)
sowie den Ausbau des Dachgeschosses vornehmen.
1. Mit welcher Frist muss ich dies den Mietern
ankuendigen ?
2. Muss ich hierbei um die Zustimmung der Mieter
bitten oder reicht es die Mieter in Kenntnis zu
setzen ?
3. Muss ich die Erhoehung Miete die aus der energetischen Sanierung resultiert schon jetzt erklaeren oder erst bei Fertigstellung wenn die
tatsaechlichen Kosten erkennbar sind ?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 08.02.2012 21:56:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 245
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1. Mit welcher Frist muss ich dies den Mietern
ankuendigen ?
Nach § 554 BGB sind die Maßnahmen spätestens 3 Monate vor Beginn unter Beachtung der in dieser Regelung genannten Formvorschriften anzukündigen.
2. Muss ich hierbei um die Zustimmung der Mieter
bitten oder reicht es die Mieter in Kenntnis zu
setzen ?
Einer Zustimmung bedarf es gem. § 554 BGB nicht
3. Muss ich die Erhoehung Miete die aus der energetischen Sanierung resultiert schon jetzt erklaeren oder erst bei Fertigstellung wenn die
tatsaechlichen Kosten erkennbar sind ?
Die Erklärung muss nach §§ 559, 559a, 559b BGB erst mit dem Mieterhöhungsverlangen vorgenommen werden und die dort genannten Inhalte aufweisen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info
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Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
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Zweigstelle:
Meißnerstr. 2
01471 Radeburg
Tel.: 035208 395819
Fax: 035208 395820
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.02.2012 22:16:02
Sehr geehrte Fr. Sperling,
vielen Dank fuer die Rueckmeldung.
Die Antwort zu Punkt 3. habe ich allerdings nicht
ganz verstanden.
Verstehe ich es richtig, das durch eine verkuerzte Ankuendigungsfrist der energetischen Sanierungsmassnahmen (sagen wir 2 Monate) der den Anspruch auf eine Mieterhoehung wg. der engergetischer Sanierung an sich nicht verwirkt wird, sondern lediglich dies den Eintritt der moeglichen Mieterhoehung verzoegert ?
Im Klartext: Wenn ich mich nicht an die Ankuendigunsfrist von 3 Monaten halten kann, habe ich dann immer noch eine Anspruch die Miete
wg. der energetischen Massnahmen anzupassen oder habe ich diesen dann automatisch verwirkt ?
Vielen Dank !
Sehr geehrte Fr. Sperling,
vielen Dank fuer die Rueckmeldung.
Die Antwort zu Punkt 3. habe ich allerdings nicht
ganz verstanden.
Verstehe ich es richtig, das durch eine verkuerzte Ankuendigungsfrist der energetischen Sanierungsmassnahmen (sagen wir 2 Monate) der den Anspruch auf eine Mieterhoehung wg. der engergetischer Sanierung an sich nicht verwirkt wird, sondern lediglich dies den Eintritt der moeglichen Mieterhoehung verzoegert ?
Im Klartext: Wenn ich mich nicht an die Ankuendigunsfrist von 3 Monaten halten kann, habe ich dann immer noch eine Anspruch die Miete
wg. der energetischen Massnahmen anzupassen oder habe ich diesen dann automatisch verwirkt ?
Vielen Dank !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.02.2012 22:30:00
Die Ankündigungsfrist für die Maßnahme verwirkt keine Mieterhöhung. Bei dieser müssen nur die Fristen der 559 ff BGB eingehalten werden.
Die Ankündigungsfrist für die Maßnahme verwirkt keine Mieterhöhung. Bei dieser müssen nur die Fristen der 559 ff BGB eingehalten werden.
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