Sanierungskosten vor Eigentumsübertragung
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Begriffserklärung:
Partei A = untere ETW (A), Besitzerin bin ich
Partei B = obere ETW (B), noch im Eigentum von B
Partei C = obere ETW (B), Käufer von ETW B
Voraussetzungen:
Zweifamilienhaus (26 Jahre alt) mit 2 ETW und Doppelgarage mit 2 Stellplätzen. Die Garage enthält einen zusätzlichen Raum mit 8m²
(Sondereigentum von Partei A).
Teilungsschlüssel ETW (A) = 55/100 & ETW (B) 45/100.
Anmerkung: Wir erbitten die Beantworung der Fragen von einem Fachanwalt für Eigentumsrecht.
Fall:
Die ETW (B) wurde im Dezember von Partei B verkauft. Der Kaufvertrag wurde von Partei C bereits unterschrieben und die ETW (B) soll zum 01.03.2011 in sein Eigentum übergehen. Noch ist Partei B im Grundbuch eingetragen (laut Auszug vom Grundbuchamt). Es existiert eine Teilungserklärung, die die Zustimmung vom Partei A für den Verkauf der ETW (B) erforderlich macht.
Bisher wurden alle Kosten für Instandhaltung und Pflege des Gemeinschaftseigentums (Hausversicherung, anfallende Rechnungen, usw.) von Partei B bezahlt und nach Teilungsschlüssel dann von Partei A an Partei B überwiesen. Es gab über die gesamte Zeit keine eingesetzte Hausverwaltung (Partei A und B konnten sich immer selber einigen) und es wurden von beiden Parteien keine gemeinsamen Instandhaltungsrücklagen
gebildet.
Mittlerweile ist die Garage sanierungsbedürftig; die Mauern sind durchfeuchtet, teilweise bildet sich Schimmel auf dem Putz, das Flachdach scheint auch undicht zu sein (Wasserflecke auf dem Estrich).
Partei C hat gegenüber Partei A seine Einkommensverhältnisse offengelegt (etwa 1400,- Euro Netto), hat aber für die Finanzierung des Kaufes kein Eigenkaptial aufbringen können. Der Kaufpreis beträgt 75.000 Euro, es ist nicht bekannt, wie viel Kapital aufgenommen wurde.
Im Moment plagt Partei A die Sorge, dass anfallende Reparaturkosten (u.a. die Garage) nicht von Partei C zu 45/100 übernommen werden könnten.
Die Sanierungskosten für die Garage werden (von Partei A) auf bis zu 20.000 Euro geschätzt, ein Gutachten liegt dafür aber nicht vor.
Partei C wollte sich nach einem Treffen nicht dazu bereit erklären, in ein gemeinsames, neu zu bildendes Instandhaltungsrücklagenkonto einzuzahlen.
Der Beitrag würde sich dabei nach der Wohnfläche richten und läge bei ca. 100 Euro für Partei C.
Fragen:
1a: Können die Sanierungskosten für die Garage noch von Partei B verlangt werden, so lang diese noch im Grundbuchamt eingetragen ist?
1b: Müssen die Sanierungskosten vorher von einem Gutachter geschätzt werden?
1c: Nebenfrage: Zahlt die Rechtschutzversicherung (Partei A hat eine solche, die auch Wohneigentum abdeckt) den Gutachter, wenn es zum
Gerichtsstreit kommt und man sich nicht außergerichtilich einigen kann?
2a: Ist die Einzahlung von Partei C in ein Instandhaltungsrücklagenkonto erzwingbar / einklagbar oder ist es die einzige Alternative, nach einem
Sanierungsfall die Kosten (die dann wohl Partei A vorläufig zahlen müsste) zivilrechtlich von Partei C einzuklagen?









