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Frage geschrieben am 08.11.2010 15:05:21

Sanierungsarbeiten, Schlussrechnung des Handwerkers Nov.2006- Verjährung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1158
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Für Mängelansprüche ist eine Verjährung von 4 Jahren vereinbart.
Im Juli 2010 wurden mittels eines Briefes (Einschreiben-Rückschein) Mängel angezeigt. Die Handwerkerfirma hat schriftl. geantwortet, daß man im Fall von Gewährungsmängeln
diese selbstverständlich beheben werde.
Einmal war der Geschäftsführer des federführenden Unternehmens
nach vielen Erinnerungen vor Ort, hat verschiedene
Dinge geprüft und wollte mit einem Subunternehmer noch einmal
kommen und andere Stellen in Augenschein nehmen.
Wir erinnern ständig an seine Zusagen (auch schriftlichen Bericht
bezüglich der ersten Begehung) und hören nichts. Bei Anrufen
werden wir immer weiter vertröstet.
Müssen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Subunternehmer separat angemeldet werden? Siehe oben.
Der Chef des federführenden Unternehmens ist mit dem Subunter-
nehmer nicht erschienen. Das federführende Unternehmen hatte
seinerzeit alle weiteren für die Arbeiten erforderlichen Firmen von
sich aus "besorgt." Gewährleistungsansprüche würden zusätzlich nur gegen ein weiteres beteiligtes "Subunternehmen" bestehen.
Die Subunternehmen haben eigene Rechnungen gestellt.
Was muß zur Unterbrechung der Verjährung getan werden?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort und freundliche Grüße


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Ich gehe davon aus, dass Sie nur ein Vertragsverhältnis zu dem Handwerkunternehmen haben, so dass die Gewährleistungsansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend zu machen sind.

Das Gesetz sieht eine Reihe von Hemmungstatbeständen vor, die in § 204 BGB geregelt sind. In Betracht kommen insoweit:

a) die Erhebung der Klage auf Leistung Ihres Anspruchs (§ 204 I Ziff. 1 BGB)

b) die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 204 I Ziff. 3 BGB)

c) die Zustellung des Anrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 204 I Ziff. 7 BGB).

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird nach § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Da die Zeit drängt, sollten Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




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