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Frage geschrieben am 26.08.2010 15:46:21

Sanierung Tiefgarage - Duldungspflicht und Räumpflicht

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1635
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Mit der Wohnung zusammen wurde mir ein Tiefgaragenplatz (Duplex) vermietet, die Mietzahlung von 50 EUR für den Stellplatz erfolgt monatlich im Voraus. In einem Schreiben kündigt der Vermieter nun eine in 4 Wochen beginnende Sanierung der Tiefgarage an (Wandmalerarbeiten und Fußbodenarbeiten), er will sie für 3 Monate vollständig sperren. Er fordert uns daher auf, den Tiefgaragenstellplatz bis zum Termin zu räumen und mein stillgelegtes Fahrzeug für 3 Monate außerhalb der Garage abzustellen. Sollte der Tiefgaragenstellplatz nicht geräumt sein, droht er an, mein stillgelegtes Fahrzeug auf meine Kosten zwangsabschleppen zu lassen. Für den Zeitraum der Nichtnutzung fordert er eine Mietvorauszahlung in voller Höhe, bietet aber an, den Betrag rückwirkend nach Ende der Sanierung zu erstatten. Einen Ersatzstellplatz bietet er nicht an. Um den Platz zu räumen, müsste der Wagen repariert, ein neuer TÜV gemacht, der Wagen neu zugelassen, versichert und wieder stillegen werden. Diese Kosten sowie die für einen neuen Stellplatz für 3 Monate kämen zur üblichen Miete somit noch hinzu, aus meiner Sicht eine erhebliche finanzielle Belastung. Erst vor einem Jahr wurden die Mieter ebenfalls für einen Monat gezwungen, ihre Fahrzeuge zu räumen, weil die Sprinkleranlage gewartet wurde. Fragen: Kann der Vermieter die Tiefgarage wegen Arbeiten so einfach monatelang sperren und eine Mietzahlung in voller Höhe verlangen Kann er mich zur Räumung eines stillgelegten PKW aus der Garage zwingen und von mir verlangen, dass ich einen stillgelegten PKW hierfür in Betrieb nehme? Kann ich von ihm eine Entschädigung für die mir hieraus entstehenden Kosten wie auch für den zusätzlichen Organisations- und Zeitaufwand hierfür verlangen? Muss er mir einen alternativen Stellplatz finanzieren? Danke für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 26.08.2010 16:55:11
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Nach § 554 BGB besteht eine Duldungspflicht des Mieters für Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind und für Maßnahmen die die Mietsache verbessern. Diese Regelung gilt nicht nur für Wohnraum sondern bezieht sich auch auf Räume gemäß § 578 Abs. 2 S. 1 BGB, also auch auf Stellplätze in Garagen etc.

Da es sich vorliegend um eine Sanierung handelt ist § 554 Abs.1 BGB, die Erhaltung der Mietsache, maßgeblich. Unter Erhaltung fallen alle Arten von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, also auch Ausbesserungen und Erneuerungen schadhafter Bauteile bzw. Anstriche.

Diesbezüglich besteht eine unbeschränkte Duldungspflicht des Mieters, denn der Vermieter hat seinerseits ebenfalls eine unbeschränkte Erhaltungspflicht für die Mietsache. Der Vermieter hat aber die Beeinträchtigungen des Mieters so gering wie möglich zu halten. In diesem Zusammenhang scheint die Sperrung für volle 3 Monate für die genannten Arbeiten etwas unverhältnismäßig zu sein.

Davon unabhängig hat der Mieter im Rahmen seiner Duldung keine besonderen Mitwirkungspflichten. Nach der Rechtsprechung besteht keine Pflicht des Mieters Gegenstände wegzuräumen oder zu entfernen. Der Mieter muss vielmehr nur den Zugang gewähren.

Nach § 554 Abs. 4 BGB hat der Mieter aber einen Anspruch auf Ersatz der ihm aufgrund der Maßnahmen entstehenden Aufwendungen. Wenn SIe also den PKW aus der Garage entfernen, so können Sie den Vermieter zur Übernahme der hierfür entstehenden Kosten auffordern. Der Vermieter hat hierzu auf Verlangen einen Vorschuss zu leisten, vgl. §554 Abs. 4, S. 2 BGB.

Wenn Sie die Garage sodann für 3 Monate nicht mehr nutzen könenn, so stehen Ihnen die Rechte aus §§ Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">536, 536a BGB zu. Sie können daher wegen Besitzentziehung letztlich die Miete in voller Höhe mindern.

Ihr Vermieter hat keinerlei Ansprüche von Ihnen Mietvorauszahlungen zu fordern.

Sie sollten von dem Vermieter einen Kostenvorschuss anfordern und zudem die Mietzahlungen für die Dauer des entzogenen Gebrauches einstellen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.08.2010 18:20:39

Sehr geehrter Herr Meivogel,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Frage. Also, falls er mir die Kosten nicht vorschießt, bleibt der Wagen in der Box und ich geb ihm den Schlüssel, damit er die Box zum Streichen hoch und runterfahren kann und auf die Fläche gelangt. Wenn er den Rost unter dem Fahrzeug austauschen möchte, kann er den Wagen ja auf eigene Kosten aus der Box ziehen und wieder rein stellen.

Freundliche Grüße und Ihnen einen schönen Abend!


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.08.2010 20:43:58

Danke, Ihnen auch!

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Sanierung Tiefgarage - Duldungspflicht und Räumpflicht | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-08-26
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