ich habe eine GmbH und eine Einzelfirma, welche aber nur der GmbH das Büro vermietet.
Ich würde jetzt gerne die Sachanlagen der GmbH (Wert Fahrzeuge ca. 20.000€, 3 Jahre + 5 Jahre alt. Betriebsausstattung, hauptsächlich EDV-Anlage ca. 10.000€) an die Einzelfirma verkaufen und dann zurückmieten, um den Wert der GmbH im Falle einer Haftung möglichst gering zu halten.
Nehme ich als Verkaufswert den Buchwert? In welcher Höhe müssten die Mietkosten angesetzt werden?
Was passiert, wenn die Fahrzeuge am Ende der Nutzungsdauer noch weiter gefahren werden können? Und Teile der EDV-Anlage auch noch weiter genutzt werden?
Es geht mir hauptsächlich darum, dem Finanzamt im Falle einer Prüfung gerecht zu werden und es für mich buchhalterisch nicht zu verkomplizieren.
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 20.08.2011 10:01:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Zunächst wäre zu klären, ob es sich um eine reines Mietverhältnise handelt oder im Rahmen eines Leasingvertrages die GmbH nach einer gewissen Leasinglaufzeit die Möglichkeit erhält die verkauften Sachen zu einem Restwert wieder zurück zu erwerben.
2. Handelt es sich um eine reine Miete, könnte die Miete wie folgt angesetzt werden:
Buchwert der Gegenstände = Kaufpreis, geteilt durch die Dauer der Abschreibung ergibt den monatlichen Mietzins. Dies hat den Vorteil, dass eine solche Berechnung für Ihre Einzelunternehmen gewinnneutral ist, da die Abschreibung und die Mieteinnahmen sich gegenseitig ausgleichen. Etwaige Einnahmen erzielen Sie dann, wenn die Gegenstände abgeschrieben sind und diese weiter vermietet oder verkauft werden.
3. Als Verkehrs- oder Verkaufswert nehmen Sie den Buchwert, soweit kein höherer Wert offensichtlich ist.
4. Wenn die Fahrzeuge und Betriebseinrichtung über den Mietzeitraum weiter genutzt werden, haben Sie den Effekt, dass Sie mit dem Einzelunternehmen einen Ertrag erwirtschaften, dem keine Abschreibung gegenüber steht. Die zweite Variante ist, dass die GmbH die Möglichkeit erhält zu einem schon jetzt festgeschriebenen Preis die Sachen erwerben.
5. Gegenüber dem Finanzamt dürfte ein Verkauf zum Buchwert nicht beanstandet werden. Jedenfalls sollte seitens der GmbH eine gewisse Notwenigkeit bestehen ein Sale und Leasebackgeschäft vorzunehmen, z.B. für geplante Investitionen. Ansonsten könnte seitens des Finanzamtes eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden.
6. Die Begrenzung oder Entzug der Haftungsmasse wird Ihnen aber bei einer Insolvenz nicht helfen, da Sie hier der GmbH die überlassenen Gegenstände ohne Miet- oder Nutzungsentschädigung für die vertragliche Laufzeit überlassen müßten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schröter direkt

