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Hallo,
ein Freund von mir ist mit der Zahlung seiner privaten Krankenversicherungsbeiträge in Verzug. Er wurde schon angemahnt. Er ist zwar selbständig, aber sein Einkommen ist wegen schlechter Auftragslage bis unter 1.000,00 Euro monatlich gerutscht. Seine Ehefrau ist arbeitssuchend.
Nun hat seine private Krankenversicherung Mahnbescheid gegen ihn beantragt und dort außerdem Säumniszuschläge (1% des Beitragsrückstandes) geltend gemacht.
Meine Frage:
1. Darf der Privatkrankenversicherer Säumniszuschlag erheben?
Beachte: Säumniszuschlag ist in der Regel gesetzlich geregelt. Die Allgemeine Versicherungsbedingung des Versicherers ermöglicht jedoch die Erhebung von Säumniszuschlag bei Zahlungsverzug.
2. Der Freund wird wohl in die Hilfebedürftigkeit hineinrutschen, wenn er die Beiträge zahlen muss. Hat er Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge auf die Hälfte des Beitrags gemäß §12 Abs. 1c VAG?
3. Wenn ja, reicht seine Betriebswirtschaftliche Auswertung von Steuerberater als Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus? Der Freund möchte nicht so gerne wegen der Feststellungsbescheinigung zur ARGE gehen (schlechte Erfahrung und unmenschliche Behandlung).
Antwort geschrieben am 02.12.2011 18:19:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ulrike Müller-Guntrum
Hüttenstr. 6, 40215 Düsseldorf, Tel: 0211-46824682, Fax: 0211-46824684
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 44
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes beantworten möchte:
Zu 1: Nach § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes anstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 von 100 des Beitragsrückstandes zu entrichten. Demnach entsprechen die AGBs der Gesetzeslage. Der Säumniszuschlag darf leider erhoben werden.
Zu 2: Der von Ihnen zitierte § 12 Abs. 1c VAG regelt in den Satz 4 Folgendes: Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder XII, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem SGB II oder XII auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Weiter regelt der besagte Paragraf in den Sätzen 5 und 6: Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder XII, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem SGB II oder XII auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder XII, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.
Ihr Freund hat, da er erwerbsfähig ist, Hilfsbedürftigkeit i.S. des SGB II nachzuweisen. Unter diesen Umständen hat er einen Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Es gilt der sog. Nachranggrundsatz.
Demzufolge ist nicht nur das Einkommen Ihres Freundes für den Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge maßgeblich, sondern auch seine Vermögensverhältnisse sowie ggf. bestehende Unterhaltspflichten ihm gegenüber. Sein weiteres Vermögen hat er vorrangig zu verwerten. Eine Aussage über das Bestehen eines Herabsetzungsanspruches kann nur in Kenntnis dieser Umstände getroffen werden.
Zu 3: Da nicht nur die Einkommensverhältnisse zu Grunde gelegt werden, reicht die BWA leider nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten ersten Eindruck in diese komplexe Rechtslage gewähren.
Abschließend möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin
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