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Frage geschrieben am 29.12.2011 09:35:59

Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwagenkauf; Xenonlampe defelk

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 899
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Dem Fall liegt folgender Dachverhalt zu Grunde:
- ich bin Privatkunde
- Fahrzeug (Audi A6 Kombi) im Mai 2011 bei einem Audihändler gekauft (=> Händler - Privatkunden Vertrag)
- Fahrzeug hatte zum Kaufzeitpunkt ca. 63000 km
- Fahrzeug hat heute ca. 85000 km
- Fahrzeug ist vorwiegend Langstrecken gefahren
- Heute ist eine Xenonlampe defekt (Farbverschebung am Lebensdauerende)
- Xenonlampen halten im Durchsschnitt ca. 2000 Std. (Diese durchschnittliche Lebensdauer wird in Deutschland unter Verwendung eines vom Kraftfahrt-Bundesamt definierten Schaltungszyklus ermittelt, der die Nutzungsbedingungen der Lampe im Straßenverkehr nachbilden soll)
- Die Fahrleistung des Fahrzeuges beträgt bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit über die Gesamtfahrstrecke von ca. 50 km/Std. 1700 Std.
- Da man von ca. 30 - 40 % Betriebsdauer der Beleuchtung ausgeht, entspricht diese Fahrdauer einer Brenndauer von ca. 510 - 680 Std.; das ist noch nicht einmal die Hälfte der durchsschnittlichen Lebensdauer des Leuchtmittels

Nun die Fragen:
- Ist der Austausch des Leuchtmittels incl. der Reparaturzeit von dem Händler zu tragen, oder kann er sich darauf berufen, dass das Leuchtmittel bei der Fahrzeugübergabe noch nicht defekt war?
- Ist die Argumentationskette (siehe oben) geeignet den Nachweis zu erbringen, dass der Fehler schon bei der Fahrzeugübergabe (potentiell) vorhanden war; Thema Beweislastumkehr (soweit ich weis, muss ich als Käufer nach 6 Monaten den Beweis antreten, dass der Defekt schon bei der Übergabe vorhanden war).

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.


Antwort geschrieben am 29.12.2011 10:37:56
Rechtsanwalt Ulrike Müller-Guntrum
Hüttenstr. 6, 40215 Düsseldorf, Tel: 0211-46824682, Fax: 0211-46824684
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:

Ihre Gewährleistungsrechte richten sich zuvörderst nach dem zugrunde liegenden Vertrag. Sofern hier kein wirksamer Haftungsausschluss für den Defekt an der Xenonlampe aufgeführt ist, gilt folgendes:

Gem. §§ 474 ff BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf das Gewährleistungsrecht zum Schutze des Käufers modifiziert. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Danach hat der Unternehmer dem Verbraucher bei Leistung mangelhafter Ware grundsätzlich zwei Jahre lang ab Lieferung Gewähr zu leisten. Bei gebrauchten Sachen, kann diese Verjährungsfrist auf ein Jahr in den AGBs verkürzt werden. Zunächst kann der Käufer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung fordern.

§ 476 BGB enthält eine zugunsten des Verbraucher-Käufers wirkende Beweislastumkehr, wonach binnen 6 Monate ab Lieferung vermutet wird, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war. Wie Sie insoweit richtig annehmen, kommt diese Norm angesichts des Verstreichens der 6-Monats-Frist daher leider nicht mehr zur Anwendung. Damit müssen Sie für Ihren Nacherfüllungsanspruch beweisen, dass der Defekt an der Xenonlampe bereits bei Übergabe vorhanden war. Gelingt Ihnen der Beweis ist der Händler verpflichtet, kostenlos eine neue Xenonlampe einzubauen.

Ob die von Ihnen dargetane Argumentationskette geeignet ist, den erforderlichen Beweis zu erbringen, dass die Xenonlampe bereits bei Übergabe mangelbehaftet war, kann abschließend nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden, da es sich nicht um allgemeine Lebenserfahrungen oder allgemein bekanntes Wissen handelt. Aus meiner Sicht erscheint Ihre Argumentation aber plausibel. Sie sollten daher Ihren Anspruch mit Ihrer Begründung bei dem Verkäufer geltend machen. Im Rahmen eines Prozesses besteht aber angesichts Ihrer Beweislast ein Risiko.

Auch sollten Sie den Vertrag genau im Hinblick auf etwaige Haftungsauschüsse untersuchen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten ersten Eindruck über die Rechtslage verschaffen. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

Rechtsanwaeltin_M_G@web.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2012 08:26:11

Sehr geehrte Frau Müller-Guntrum,

Ihrem Rat entsprechend habe ich die Argumentation dem Verkäufer gegenüber angebracht.

Mündlich habe ich inzwischen die Information bekommen, dass die Kosten für die Reparatur nicht übernommen werden. Die schriftliche Ablehnung ist in der Post.

Als Argument wurde gebracht, dass eine Materialkulanz (welche Audi für die defekten Leuchtmittel in Höhe von 70 %!!! übernommen hat) kein Nachweis für die Tatsche wäre, dass der Defekt schon bei der Übernahme des Fahrzeuges im Mai 2011 vorhanden gewesen sei.

Ich hatte in meinem Schreiben, in dem ich die Übernahme der Rechnungen bat, darauf hingedeutet, dass diese Tatsache die bisherige Argumentation unterstützen würde.

Auf die, auch von Ihnen als plausibel angesehene Argumentation, geht das Autohaus bei seiner Ablehnung der Kostenübenahme gar nicht ein.

Was kann man jetzt noch tun?

Vielen Dank für eine kurze Antwort.

MfG

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.01.2012 08:48:17

Sehr geehrter Fragesteller,

das tut mir leid zu hören, dass Ihr Autohaus so wenig kulant ist.

Sofern das Autohaus einen Teil der Materialkosten im Wege der Kulanz übernommen hat, ist dieses tatsächlich kein ausreichender Nachweis dafür, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. Im Rahmen eines Prozesses würde ein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt werden. Daher hätten Sie im Rahmen einer Klage ein gewisses Prozessrisiko zu tragen.

Dennoch würde ich mich nicht ohne weiteres aufgeben. Sofern Sie einen Zeugen benennen können, der aussagt, dass der Mangel schon binnen der 6 Monate vorhanden war, würde das z.B. ein geeignetes Beweismittel sein. Anderenfalls können Sie Ernstlichkeit bekunden, indem Sie androhen, einen Anwalt mit der Angelegenheit zu beauftragen und sodann ein anwaltliches Schreiben an das Autohaus aufsetzen lassen.

Wenn Sie weitere Fragen haben stehe ich Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag. MfG

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwagenkauf; Xenonlampe defelk | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-12-29
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Bewertung: Fragesteller
Sehr geehrte Frau Müller-Guntrum, vielen Dank für die schnelle und ausführliche Stellungnahme zu meinen beiden Fragen. Der Bezug zu den §§-en hat sehr geholfen und ich hoffe, dass ich meinem Autohändler damit ein entsprechendes Schreiben aufsetzen kann. Ich wünsche Ihnen einen Guten Rutsch ins Jahr 2012. MfG H. Sattler


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