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Sachmängelhaftung/ Gebrauchtwagenkauf


| 05.06.2012 23:39 |
Preis: 55,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem und würde mich freuen, wenn mir geholfen werden kann. Zunächst etwas zur Historie.

Ich kaufte am 29.12.11 einen Nissan NV200 bei einem Nissan Vertragshändler in Köthen. Es handelt sich dabei um ein Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 26.000 km und Erstzulassung 01.03.2011. Das Fahrzeug hat somit auch noch die Werksgarantie von Nissan.
Der Händler befindet sich ca. 500 km von mir entfernt.
Bereits auf der Rückfahrt leuchteten die beiden Kontrolleuchten für die Motorsteuerung. Wir hielten daraufhin an und kontaktierten die Verkäuferin. Sie rief kurze Zeit später zurück und teilte mit, dass wir ruhig nach Hause fahren und dort eine Werkstatt aufsuchen könnten. Es sei alles durch die Garantie abgedeckt.
Am nächsten Tag wurde das Fahrzeug zugelassen und eine Nissan-Werkstatt aufgesucht. Der Fehlerspeicher ausgelesen und gelöscht, weiter aber nichts. Im Januar trat der Fehler erneut auf,hinzu kam, dass das Fahrzeug teilweise nicht ansprang.
Seit dem ich das Fahrzeug habe, ist es diverse Male nicht angesprungen und gelegentlich leuchtet die Motorsteuerung auf.
Ich war bereits mehrfach in einer Nissan-Vertragswerkstatt in Neumünster, der Fehler kann jedoch nicht reproduziert und somit auch nicht behoben werden. Die Werkstatt hat mir nun bestätigt, die Mängel nicht abstellen zu können.
Ich war u.a. am 23.01.12, 05.03., 25.04., 04.05. und am 05.06.12 in der Werkstatt.

Ich habe gestern (09.00 Uhr) den Händler angerufen und der (vermutl. Seniorchefin) die Mängel geschildert.Ich sollte von der Verkäuferin zurück gerufen werden - bis 17.00 Uhr Fehlanzeige. Bei meinem Rückruf hatte die Verkäuferin und der Chef Kundengespräche und konnten (wollten) nicht mit mir sprechen.
Ich habe nun ein Einschreiben/Rückschein an die Firma gesandt, dass heute eingegangen sein muss. Rückruf Fehlanzeige. In dem Schreiben habe ich aber nur darum ersucht, mir unverzüglich mitzuteilen, wie weiter verfahren werden soll und erklärt, die Mängel nicht hinnehmen zu wollen.

Ich habe daher nun folgende Fragen.

Wie verhalte ich mich weiter?
Muss ich ein neues Schreiben losschicken, in dem ich sie direkt auffordere, den Mangel in einer gewissen First zu beseitigen und muss ich das Fahrzeug dort hin zur Reparatur bringen, obwohl die Nissan Garantie besteht?
Ich glaube nicht mehr daran, dass der Fehler gefunden wird und würde daher den Kauf gerne rückgängig machen.
Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe, würde es mich interessieren, ab welchem Zeitpunkt ich einen Anwalt einschalten kann.

Vielen dank für die Mühen.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Gebrauchtwagenkauf
06.06.2012 | 00:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
511 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie sollten den Verkäufer umgehend auffordern, die Mängel zu beheben. Dies sollte per Einwurfeinschreiben und unter Fristsetzung erfolgen. Wenn diese Aufforderung zweimal nicht erfüllt wird, haben Sie das Recht zum Rücktritt. Zugleich sollten Sie Nissan auffordern, der Garantie entsprechend tätig zu werden.

Sie müssen das Auto leider zu dem Vertragshändler bringen, sofern die Garantie nichts anderes besagt.

Sie können einen Anwalt einschalten, sobald der Verkäufer die erste Frist verstreichen läßt.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 06.06.2012 | 00:40

Vielen Dank für die Antwort. Habe ich es richtig verstanden, ich muss den Verkäufer und Nissan direkt anmahnen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.06.2012 | 14:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

da die Garantie von Nissan direkt stammt, sollten Sie dort den Garantieanspruch geltend machen, während Sie gegenüber dem Verkäufer den Gewährleistungsanspruch geltend machen.

Kurz: Ja, senden Sie beiden eine fristversehene Aufforderung.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-06-06 | 00:44


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Rechtsanwalt Robert Weber
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