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Ich möchte meinen Dienstwagen (ich bin Geschäftsführer meiner eigenen GmbH) an eine Privatperson verkaufen. Dabei lässt sich die Sachmängelhaftung nicht ausschließen. Ich hatte bisher vor, in diesem Fall das Auto privat aus der Firma herauszukaufen und es dann unter Ausschluss der Sachmängelhaftung weiter zu veräußern. Nun habe ich jedoch gelesen, dass der Ausschluss auch dann nicht wirksam wäre. Stimmt das? Gilt dies auch für den Fall, dass ich über eine Dritte Person weiterverkaufe?
Lässt sich die Sachmängelhaftung wirksam ausschließen, wenn ich das Fahrzeug an einen Freiberufler weiterverkaufe, der das Fahrzeug (teil)gewerblich nutzen möchte? Wie formuliere ich den entsprechenden Passus im Kaufvertrag so, dass ich dagegen abgesichert bin, dass der Freiberufler eventuell nur vorgibt, einer zu sein, damit ich mich auf den Kauf einlasse?
-- Einsatz geändert am 11.04.2011 16:54:42
Antwort geschrieben am 11.04.2011 18:40:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Ihre Information ist korrekt, die von Ihnen erwähnten Vertragsgestaltungen können nicht gewählt werden, um das zwingende Recht des Verbrauchsgüterkaufs abzuwenden.
Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 475 Abs. 1, S.2 BGB der lautet:
„Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."
Die von Ihnen erwähnten Vertragsgestaltungen fallen nach der Auslegung der Rechtsprechung unter „anderweitige Gestaltungen" im Sinne dieses Paragraphen, sowohl was den Verkauf durch Sie selbst, oder andere vorgeschobene Verkäufer betrifft.
Daher bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, den PKW an einen anderen Unternehmer zu verkaufen, um den zwingenden Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs zu entgehen.
Hier ist vorrangig natürlich die Möglichkeit gegeben, den Wagen an einen Kfz-Händler, oder ein anderes Unternehmen zu verkaufen, dann ist der Fall eindeutig.
Bei dem von Ihnen erwähnten Freiberufler wird der Kauf schon wieder problematisch, da auch bei einem Freiberufler ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen kann, wenn das Kfz überwiegend für den privaten Bereich benutzt wird.
Um dieser Konstellation vorzubeugen empfehle ich Ihnen Folgendes:
Soweit als möglich sollten Sie nachprüfen, ob es sich um einen Unternehmer/Freiberufler handelt (Visitenkarte, Website etc.)
Sie sollten insbesondere bei den Parteien des Kaufvertrags den Beruf, Firmensitz usw. aufnehmen.
Weiterhin sollten Sie in einer Klausel noch einmal ausdrücklich erwähnen, daß der Käufer den PKW als Unternehmer bzw. Freiberufler zur gewerblichen Nutzung erwirbt.
Schließlich sollten Sie natürlich noch die Gewährleistungsrechte ausschließen, da ansonsten auch bei einem Unternehmer Gewährleistungsrechte bestehen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich ein Käufer nicht auf die Verbraucherrechte berufen, wenn er wahrheitswidrig bei einem Rechtsgeschäft als Unternehmer auftritt.
Daher sollten Sie bei der vorgenannten Vertragsgestaltung die Gewährleistungsrechte wirksam ausschließen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die Direktanfrage kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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