ich habe vor 2 Monaten ein gebrauchtes 6 Jahre altes Wohnmobil von privat (2 Vorbesitzer) gekauft. Kaufvertrag vom ADAC mit dem Ausschluss der Sachmängelhaftung. Der Verkäufer gab an, daß das Fahrzeug weder bei ihm, noch soweit ihm bekannt beim vorherigen Besitzer einen Wasserschaden hatte.
Ich habe letzte Woche im Stauraum ein Regal eingebaut und dabei ist mir ein weicher Boden aufgefallen. Heute habe ich den gesamten Unterboden geprüft und ins. 3 weiche Stellen gefunden, sprich 3 Stellen an denen das Bodenholz durch Wasser vergammelt ist.
Haftet der Verkäufer für diesen Mangel, immerhin ist der massiv Wertmindernd für das Auto, sowie eine Reparatur wenn überhaupt möglich sehr teuer. Daneben war dies für mich als Käufer nicht einfach erkennbar.
Gruß Marcel
Antwort geschrieben am 26.03.2011 11:09:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Hat die gekaufte Sache wie in Ihrem Fall einen Mangel, so stehen dem Käufer die Rechte des § 437 BGB zu. Er kann also zunächst einmal Nacherfüllung verlangen und, falls diese scheitert oder verweigert wird, vom Kaufvertrag zurück treten oder den Laufpreis mindern.
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass diese gesetzlichen Gewährleistungsrechte beim Kauf unter Privatleuten vertraglich umfassend ausgeschlossen werden können. Die Grenze bildet hierbei § 444 BGB, wonach sich der Verkäufer auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss dann nicht berufen darf, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat. Dem Verschweigen gleich stehen irreführende Angaben über vorhandene Mängel.
Nach der Rechtssprechung setzt die Annahme eines arglistigen Verschweigens jedoch voraus, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt. (OLG Bamberg, 09.12.2009, 1 U 136/09) Die Beweislast hierfür obliegt im Falle eines Prozesses dem Käufer.
Kann kein arglistiges Verschweigen nachgewiesen werden, kann der vereinbarte Haftungsausschluss dennoch bezüglich des konkreten Mangels unwirksam sein, wenn der Verkäufer die Garantie für die jeweilige Beschaffenheit übernommen hat. Eine solche Beschaffenheitsgarantie kann jedoch nicht bereits dann angenommen werden, wenn der Verkäufer versichert, dass ihm wesentliche verborgene Mängel, wie in Ihrem Fall der Feuchtigkeitsschaden, nicht bekannt seien. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Beschaffenheitsgarantie, sondern um eine einfache Wissensmitteilung. (OLG Hamm, 02.11.2004, 34 U 152/03 )
Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer zum Ausdruck bringt, er wolle für die Richtigkeit seiner Angabe unter allen Umständen einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. (BGH, 29.11.2006, VIII ZR 92/06)
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Sie Ansprüche gegen den Verkäufer meines Erachtens nur dann herleiten könnten, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass ihm der Wasserschaden bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt war. Hierzu können beispielsweise der letzte Prüfbericht des TÜV und vorhandene Werkstattrechnungen herangezogen werden. Ferner kann Kontakt zum Vorbesitzer aufgenommen werden, um herauszufinden, ob bei ihm bereits der Schaden aufgetreten war und ob er Ihrem Verkäufer dies mitgeteilt hat.
Ansonsten müsste anhand des konkreten Schadens ermittelt werden, ob Ihr Verkäufer den Schaden zumindest für möglich halten musste.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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