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Sachbeschädigung nach §125 StGb Österreich


27.04.2012 10:19 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz




- Sachbeschädigung unter Alkoholeinfluss an Verkleidung eines Aufzugs
- Schaden in unbekannter Höhe, jedoch 3000 € nicht übersteigend

--> Habe Tat zugegeben und darauf verwiesen, die Kosten für den Schaden zu übernehmen!
...
Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen dieses Tatvorwurfs unterbleibt vorläufig für eine Probezeit von 2 Jahren
Zur Beachtung:
Gemäß § 203 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurücktreten, wenn Voraussetzungen des § 198 StPO vorliegen und der Beschuldigte binnen 14 Tagen nach Zustellung derMitteilung nach § 203 Abs. 3 StPO einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens ( §381 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO ) geleistet hat ( §388 StPO)
Da diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, wird von Ihrer Verfolgung wegen dieses Tatvorwurfs abgesehen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung dieser Mitteilung.

--> Wie soll ich mich jetzt verhalten, wenn ich einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens leisten will ?
Wie hoch ist ca. der Beitrag zu den kosten einschl. aller Gebühren ?
Ist damit die Probezeit hinfällig?

Mfg
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 92 weitere Antworten zum Thema:
StGB Sachbeschädigung Österreich
27.04.2012 | 12:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
123 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Die Kosten liegen bei "bis zu 250 Euro", § 388 Abs. 1 StPO. Es handelt sich um einen Pauschalkostenbeitrag.

In § 388 Abs. 3 heißt es:

"Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde."


§ 381 Abs. 5 lautet:

"Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Abs. 3 sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen."


Die genaue Höhe - mit der Obergenze von höchstens 250 EUR - wird also in Ihrem Einzelfall festgesetzt. Sie werden eine Mitteilung über die Höhe erhalten, falls dies noch nicht geschehen ist. Sie sollten die Ihnen übersandten Unterlagen nochmals gründlich kontrollieren. Sie können natürlich auch bei der Staatsanwaltschaft nachfragen.


Die Probezeit wird durch die Zahlung erst möglich und keinesfalls hinfällig.

Die Dauer bzw. das Ende berechnet sich nach der Zustellung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung, § 203 Abs. 1 S. 3 StPO.


Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Aachen

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Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht