Frage geschrieben am 07.07.2010 15:09:04
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sachbeschädigung, Beleidigung, vers. Körperverletzung und ich war nicht mal da.
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1554Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vielen Dank im Vorraus
Antwort geschrieben am 07.07.2010 15:26:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 160
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ich bedanke mich zunächst für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Der guten Ordnung halber erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass ohne Kenntnis der Ermittlungsakte eine Einschätzung der von Ihnen zu erwartenden Strafe nicht möglich ist. Hierbei kommt es darauf an, in welcher Höhe der Sachschaden entstanden ist und in welcher Form (Wortwahl) die Beleidigung erfolgte. Weiterhin richtet sich das zu erwartende Strafmaß nach Ihren Vorstrafen ebenso wie nach Ihrem Nachtatverhalten.
Unverbindlich teile ich Ihnen mit, dass für den Fall, dass Sie nicht (einschlägig) vorbestraft sind, mit einer Geldstrafe zu rechnen wäre.
Vorliegend erscheint aber auch eine Einstellung gegen Auflagen oder ein Freispruch möglich. Denn in aller Regel wird es den angeblichen Zeugen nicht möglich sein, die behelmte Fahrerin eines Motorrollers zu identifizieren.
Mithin sollten Sie keinesfalls ihre Fahrereigenschaft einräumen!
So es sich hier um eine Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung handelt, sind sie auch nicht verpflichtet, dieser Folge zu leisten und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Ich empfehle Ihnen in diesem Fall, dem Termin fernzubleiben und zunächst über einen Rechtsanwalt, der im Strafrecht tätig ist, Akteneinsicht in Ermittlungsakte zu nehmen. In dieser werden sich auch die Aussagen der angeblichen Zeugen befinden.
Abschließend weise ich darauf hin, dass Sie einer Ladung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft jedenfalls Folge leisten müssen!
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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80336 München
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.07.2010 15:33:15
Danke für die schnelle Antwort.
Was ist denn bitte mit Fahrereigenschaft einräumen gemeint?
Danke und liebe Grüße
Danke für die schnelle Antwort.
Was ist denn bitte mit Fahrereigenschaft einräumen gemeint?
Danke und liebe Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.07.2010 15:49:47
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die "Fahrereigenschaft nicht einräumen" bedeutet, dass Sie keinesfalls der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht mitteilen sollten, dass Sie selbst den Motorroller gefahren haben.
Auch ansonsten verbieten sich Angaben zur Sache, so lange Sie noch keine Akteneinsicht erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die "Fahrereigenschaft nicht einräumen" bedeutet, dass Sie keinesfalls der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht mitteilen sollten, dass Sie selbst den Motorroller gefahren haben.
Auch ansonsten verbieten sich Angaben zur Sache, so lange Sie noch keine Akteneinsicht erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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