Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Sachbeschädigung.
Hallo
Ich bin letztends völlig betrunken (sicherlich mehr als 2,0 promille) von einer Party nach Hause gegangen und habe auf dem Weg zu meiner Wohnung auf der gegenüberliegenden Seite einen Autospiegel abgeschlagen (an die genaue Tat kann ich mich nicht erinnern, da ich wie schon erwähnt ziemlich alkoholisiert war). Das nächste was ich wieder weiß ist das ein Mann (denke der Besitzer) vor mir steht und wütend auf mich einredet. Da ich ziemlich verwirrt war gab ich ihm mein Handy mit dem er die Polizei verständigte. Danach ging er kurz zurück und bat mich zu warten, ich bin aber weggegangen (war ja ziemlich unzurechnungsfähig). Jetzt habe ich neulich einen Anruf von der Polizei bekommen ich solle doch bitte eine Aussage dazu machen da ich beschuldigt werde den Autospiegel mutwillig abgetreten zu haben. Der Polizist zeigte sich am Telefon aber verständlich und meinte es könnte auch so gewesen sein, dass ich im Rausch gegen den Autospiegel geknallt bin. Dies wäre ja dann keine Sachbeschädigung, da ja nicht vorsätzlich, wohl aber eine Falschaussage da ich mich ja nicht mehr genau erinnern kann, es aber gut sein kann das ich den Spiegel abgeschlagen habe. Meine Frage nun inwieweit mache ich mich mit dieser "Falschaussage"(falls es eine ist) strafbar(folgen?), da ich ja unter alkoholeinfluss stand und ich starke Wissenslücken habe und mit welchem weiteren Verlauf habe ich zu rechnen (kommt es zu einem Gerichtsverfahren trotz des geringen Streitwertes?) Den Schaden werde ich in jedem Fall begleichen und ich hatte vorher noch nicht mit der Polizei zu tun (alter 19)
Vielen Danke
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Diese Antwort ist vom 9.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.10.2007 16:31:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Mittelweg 161, 20148 Hamburg, Tel: 040-4112557-0, Fax: 040-4112557-17
Familienrecht, Internationales Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Bewertungen: 79
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Zunächst einmal ist es richtig, dass eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB (Strafgesetzbuch), sollte sie Ihnen überhaupt nachweisbar sein, nur bei einer vorsätzlichen Begehung vorliegen kann. Weiter müsste der angeblich Geschädigte einen Strafantrag stellen, da die Sachbeschädigung nur auf Antrag verfolgt wird.
Hinsichtlich einer Falschaussage ist zu betonen, dass Sie als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren das Recht haben, die Aussage zu Verweigern oder aber auch zu schweigen oder zu lügen. Insofern gilt, dass Sie sich nicht selbst belasten müssen, so dass eine Falschaussage bereits tatbestandlich ausscheidet. Eine Einlassung, sich an nichts mehr zu erinnern, mag daher durchaus sinnvoll sein.
Ein Strafverfahren in der Sache wird es wohl nicht geben, bei dem geringen Wert kommt eine Einstellung gegen eine Geldbusse oder ähnlicher Auflage in Betracht. Wenn Sie vorhaben, den Schaden zivilrechtlich zu begleichen, sollten Sie dieses jedenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tun und sich zunächst nochmals ausführlich nach Akteneinsicht durch einen Anwalt von diesem beraten lassen.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung eine ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall wenden Sie sich bitte zunächst per Email an radannheisser@gmx.de an mich, Betreff „frag einen Anwalt“.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
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