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Frage geschrieben am 07.05.2011 16:51:35

SV auch wegen EU Grundrechtecharta rechtswidrig ?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 661
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Anwälte,

ist eig. lt. EU Vertrag der EuGH oder andere für die in Deutschland praktiziereden SV verantwortlich ?

Es gab ja bereits Urteile des EGMR und jetzt des Bundesverfassungsgericht zur teilweisen verfassungswidrigleit einiger Passagen des § 66 ff StGB.

Ist eigentlich auch noch die EU in Form der EU Grundrechtecharta fürs Strafrecht in Deutschland zuständig oder kann dies vollkommen verneint werden ?
Könnte es also mal so kommen, dass die Sicherungsverwahrung gegen EU Recht verstösst und das sie in Form von Gesetzesänderung im EU Parlament oder Kommission oder per EuGH Urteil abgeschafft werden könnte.

Es ist mir klar, dass ich nicht erwarten kann, dass sie ins blaue prognostizieren sollen aber versuchen sie bitte anhand der vorliegenden Rechtsvorschriften, Urteile und EU Gesetzgebung eine Antwort zu geben, ob dies nach jetziger GEsetzesalage rein theoretisch möglich sein kann.
In der EU Charta steht ja auch was über Freiheit und Sicherheit, rein theoretisch dürfte sich daher aus der Grundrechtecharta eine Zuständigkeit abbilden oder stimmt dies nicht ?


Antwort geschrieben am 07.05.2011 17:19:32
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zunächst einmal sind die Begriffe und die verschiedenen Rechtsebenen zu trennen.

Sie trennen zunächst schon völlig richtig zwischen EGMR und EuGH.

Der EGMR ist ein Organ des Europarates mit Sitz in Straßburg. Es ist dafür zuständig die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auszulegen und ggf. festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme die Konvention verletzt. Wenn der EGMR eine Konventionsverletzung feststellt, spricht es dem Verletzten regelmäßig auch eine Entschädigung in Geld zu. Die Bundesrepublik Deutschland ist Signatarstaat der EMRK.
Der EGMR hat mit Urteil vom 17.12.2009 festgestellt, dass die deutschen Regelungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung den Art. 7 der Konvention ("Keine Strafe ohne Gesetz") verletzen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist ein Organ der Europäischen Union (EU) mit Sitz in Luxemburg. Es ist dafür zuständig das gesamte Recht der Europäischen Union - sowohl die Verträge als auch das Sekundärrecht (Richtlinien, Verordnungen etc.) - verbindlich auszulegen.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) ist seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon rechtsverbindlich. Dies ergibt sich aus Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV).

Jedoch stellt sich nach wie vor die Frage, welche Sachverhalte die "Charta" überhaupt erfasst. Diese Frage beantwortet Art. 51 der Charta. Demnach bindet die Charta "die Europäische Union und die Mitgliedstaaten AUSSCHLIEßLICH BEI DER DURCHFÜHRUNG DES RECHTS DER UNION".

Daraus folgt, dass die Charta nur dann Berücksichtigung findet, wenn die staatliche Maßnahme "Europäischen" Bezug hat.
Erschöpft sich die Maßnahme jedoch in Ihren Wirkungen lediglich im innerstaatlichen Bereich, so bleibt allein das innerstaatliche übergeordnete Recht als Wirksamkeitsmaßstab. In Deutschland wäre das die Verfassung (GG), insbes. die Grundrechte.

Daher findet die Charta auf die deutsche Sicherungsverwahrung keine Anwendung. Eine Abschaffung durch oder aufgrund eines Urteils des EuGH ist daher nicht möglich bzw. nicht zu erwarten.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.05.2011 20:25:25

Würde dies in Zukunft immer so bleiben ?
Sie sagen das das nur geht, wenn es sich um Unionsrecht handelt.

Gehört Strafrecht also nicht zum Bereich der EU ?
Es gab doch schon mal Harmonisierungen im Strafrecht und der Vertrag von Lissabon sieht doch Strafrecht als Teil der drei Säulen vor oder nicht ?

Wenn die EU nun Gesetze erlässt, z.b das die SV europäisch angepasst werden muss, und Deutschland hält sich nicht daran, wäre es dann möglich, dass er EuGH zuständig wird ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.05.2011 20:42:22

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre kostenlose Nachfrage.

Das muss in Zukunft natürlich nicht immer so bleiben. Wenn die EU Rechtsakte erlässt, die auch Vorgaben für die Sicherungsverwahrung machen, dann wird dies natürlich der Kontrolle durch den EuGH unterworfen sein.
Ob dies in naher Zukunft passieren wird, bleibt abzuwarten.

Was die drei Säulen angeht:
Früher gehörte das Strafrecht zum Bereich der sog. "Polizeilich und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)" und gehörte nicht zum supranationalen Bereich der Europäischen Gemeinschaften (EG).
Nunmehr wurde das drei Säulen-Modell mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon abgeschafft. Die Europäische Union an sich hat jetzt Rechtspersönlichkeit erhalten.

Die "Polizeilich und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)" findet sich nunmehr in Titel VI des EUV.
Der Vertrag trennt nunmehr streng genommen zwischen der "polizeilichen Zusammenarbeit" (Art. 30 EUV) und der "justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen" (Art. 31 EUV).
In diesen Bereich können die Mitgliedstaaten sich auf ein "gemeinsames Vorgehen" durchaus verständigen.
Für die SV ist ein solches Vorgehen aber noch nicht beschlossen worden.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

SV auch wegen EU Grundrechtecharta rechtswidrig ? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-07
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Vielen Dank für diese professionelle Antwort, wenn es ihre Zeit noch kurz erlaubt, würde mich abschliessend noch interessieren, ob nun abschliessend, also jetzt schon möglich ist, dass die Mitgliedstaaten dieses Thema SV auf ihre Sitzung setzen und muss es Einstimmigkeit geben oder könnte z.b eine Änderung der SV von der Mehrheit der Mitgliedstaaten beschlossen werden und dann ist das hier umzusetzen ? Vielleicht geben sie die Antwort hier im Rahmen des Portal in einer nachträglichen Nachantwort. Vielen Dank

Stellungnahme vom Anwalt:
Vielen Dank für die positive Bewertung. Ja, es wäre möglich das Thema SV jetzt schon auf einer Sitzung zu erörtern. Für einen Beschluss in diesem Bereich allerdings fordert Art. 31 EUV Einstimmigkeit. Mit freundlichen Grüßen


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