Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Strafrecht.
2003 hat der Student zur Finanzierung seines Studiums auf eBay einige gebr. Geräte verkauft. Steurrechtliche Prüfung wurde vorgenommen, also nachweislich kein Vorsatz. 5.9.2005 Hausdurchsuchung u. Beschlagnahme ohne richterliche Anordnungen. Ermittlungsverfahren n. § 397 AO wurde nicht eingeleitet. Keine Belehrung gem. § 393 AO. Für 5 J. Verschleppung des Verfahrens, dann Ende Aug. 2010 erging ein Strafbefehl zur Verhinderung der Verjährung. Eine Vernehmung nach § 163a sowie die Belehrung nach § 136 StPO wurden VERWEIGERT. Insgesamt gibt es seit 65 Monaten KEIN rechtliches Gehör. Nach den BGH-Entscheidungen 1 StR 90/09, 99/09 u. 577/09 wäre die StA. als Herrin des Verfahren (Pflicht zur Evokation) zuständig gewesen, doch die Finanzbehörde (BuStra) handelte eigenmächtig.
1) Liegen Prozesshindernisse vor, die ein Hauptverfahren (Einspruch läuft) rechtswidrig erscheinen lassen (Verschleppung, Verletzung der Rechte nach AO und StPO, keine Akteneinsicht usw.) ?
2)Wie sind die Erfolgsaussichten VERFAHRENSRECHTLICH zu bewerten ?
3)Hat ein Anwalt Interesse an dem Mandat (bzw. sogar 2) bei Honorarvereinbarung ? (Raum Schleswig-Holstein)
Antwort geschrieben am 08.02.2011 19:19:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Verfahrenshindernisse zu bejahen sein. Letztlich kann dieses mit Gewissheit aber erst nach Akteneinsicht beurteilt werden. Gerade diese Beurteilung ist ohne Akteneinsicht nicht möglich.
Stellt sich heraus, dass diese derzeit vermuteten verfahrenshindernisse vorliegen, sind die Erfolgsaussichten verfahrensrechtlich als hoch zu bewerten. Aber auch hierzu kann erst nach Akteneinsicht abschließend Stellung genommen werden.
Grundsätzlich kann das Mandat durch unser Büro übernommen werden, unter Voraussetzung einer entsprechenden Honorarvereinbarung.
Diesbzüglich können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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