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Frage geschrieben am 23.06.2010 09:40:05

SCHUFA Abfrage ohne Einverständniserklärung

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3207
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Schufa.
Hallo,

ich hatte vor 2 Wochen einen Bankberatungstermin. Bei diesem Gespräch wurde mir am Ende noch ein neues Girokonto angeboten woraufhin ich mich entschloß, mir dieses Angebot in Ruhe Zuhause zu überlegen. Dabei habe ich weder einen Girokontoantrag unterschrieben noch eine dazugehörige SCHUFA-Klausel.

Was die Bank nicht weiß ist, das ich jederzeit Zugang zu meinen, bei der SCHUFA gespeicherten Daten habe und dort auch sofort sehen kann wenn ein Unternehmen, wie in diesem Fall eine Bank, eine Abfrage unternimmt. Das die Bank die Anfrage gemacht hat ohne meine Einverständniserklärung oder überhaupt einen von mir unterschriebenen Girokontoantrag empfinde ich schon als tiefen Einschnitt und grobe Mißachtung meiner Persönlichkeitsrechte in Bezug auf elektronische gespeicherte Daten meiner Person. Das aber auch die SCHUFA meine Daten an Dritte weitergibt und dabei nur davon ausgeht, das eine entsprechende Einverständniserklärung meinerseits vorliegt, ist ja noch viel gravierender. Denn dieses Vorgehen beweißt mir als Verbraucher, das meine Daten ungeschützt an Dritte weitergeben werden ohne das sich der Datenverwalter über eine entsprechende Einverständniserklärung von mir versichert.

Ich weiß, das es sich hierbei um einen klaren Fall einer Datenschutzverletzung handelt und möchte hier die SCHUFA sowie die betreffende Bank nicht nur abmahnen, sondern auch auf Schadenersatz verklagen.

Wichtig wäre mir hier nun das richtige, rechtliche abgesicherte Vorgehen.

Besten Dank!


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Sofern hier tatsächtlich nachweisbar eine Datenschutzverletzung stattgefunden hat, so wie Sie es hier schildern, ergibt sich eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch aus § 7 BDSG:

"Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat."

Als verantwortliche Stelle wäre hier die Schufa zu betrachten und es würde sich bei dem Vorgehen um eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten handeln ( vgl. § 3 I, V, VII BDSG )

Ob die "nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" verletzt worden ist, muesste konkret in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden.

Ein Schadensersatzanspruch setzt allerdings den Eintritt eines Schadens voraus. Ein materieller Schaden ist zumindest aus Ihrer Schilderung nicht ersichtlich. Für immaterielle Schäden sieht das Gesetz nur dann Entschädigungen vor, wenn dies in den speziellen Schadensersatzvorschriften ausdrücklich geregelt ist, was im Falle des § 7 BDSG nicht der Fall ist. Die Schadenseratzpflicht bei immateriellen Schäden folgt aus § 253 BGB.

Sofern Sie also einen Vermögensschaden nicht erlitten haben, können Sie bedauerlicherweise auch keinen Anspruch geltend machen.Sie können sich dann aber jedenfalls bei dem zuständigen Datenschutzbeauftragten beschweren.

Anderenfalls sollten Sie die Ansprüche schriftlich unter Fristsetzung beziffern und anschliessend ggf. Klage auf Schadensersatz erheben. Dazu sollten Sie sich dann an einen Kollegen vor Ort wenden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beanwortet zu haben.








Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.06.2010 10:49:23

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Nun im Grunde liegt ja für mich genau da das Problem. Mir geht es ja um die grundsätzliche Verfahrensweise der SCHUFA. Ich muss davon ausgehen das die SCHUFA immer so mit meinen Daten umgeht. Egal wer fragt, jeder bekommt ohne Einwilligung Einblick in meine Daten, was dieser besagte Fall ja deutlich dokumentiert. Ein Vertrauensverhältnis zur SCHUFA kann ich somit nicht aufbauen oder aufrechterhalten. Wenn ich selbst nicht in meine SCHUFA-Daten ständig einsehen könnte, hätte ich diese Datenschutzverletzung noch nicht einmal bemerkt. Und ich bin mir sicher, das vielen Verbrauchern ähnliches widerfährt. Ob mir daraus ein Schaden entsteht ist fraglich, denn Fakt ist das ich jetzt eine Girokontoanfrage in der SCHUFA stehen habe und da es ganz sicherlich nicht zu einem Girokonto bei der betreffenden Bank kommen wird, bleibt dieser Eintrag stehen und verursacht einen schlechteren Scorewert, da für andere Institute der Eindruck entstehen könnte, es ist aus mangelnder Bonität zu keinem Girokonto bei der Bank gekommen. Im Übrigen habe ich die SCHUFA schon um Stellungnahme gebeten, die, wie üblich, ignoriert wird.

Meinen Sie, eine Klage hätte hier Aussicht auf Erfolg?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.06.2010 11:13:27

Sofern die Schufa nicht reagiert, können Sie sich zusätzlich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden.
Eine Klage ist m.E nicht erfolgversprechend. Ohne Schaden -wie ausgeführt- in diesem Fall kein Schadensersatz. Einer Feststellungsklage fehlt m.E. das Rechtsschutzbedürfnis zumindest solange noch keine negativen Folgen aus den Datenauskünften resultierten.



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