Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 469 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Bereits im Mai 2007 habe ich den Fonds gekündigt, die Mindesteinlage ist längst erreicht. Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der vertrag erst 2021 gekündigt werden kann.
Angeblich kann die Anlegerversammlung eine vorzeitige Kündigung genehmigen. Davon habe ich aber seit 2007 nichts mehr gehört.
Wie komme ich früher an meine Einlagen plus Sparzinsen ?
Antwort geschrieben am 27.07.2010 16:55:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich gerne wie folgt beantworte.
Immobilienfonds haben meist im Gesellschaftsvertrag eine Klausel, wonach die Beteiligung bis zu einem gewissen Termin ausgeschlossen ist. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Nach Ablauf dieser Frist kann dann das Gesellschaftsverhältnis meist zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres gekündigt werden. Rechtsfolge ist dann, dass das Auseinandersetzungsguthaben an den ausscheidenden Gesellschafter ausgezahlt wird und die Gesellschaftsanteile auf die oder einen übrigen Gesellschafter übertragen werden.
Wenn der Gesellschaftsvertrag in Ihrem Fall die Befugnis der Gesellschafterversammlung vorsieht, einer vorzeitigen Kündigung zuzustimmen, so müssten Sie dies für die nächste Versammlung beantragen.
Darüber haben Sie derzeit die Möglichkeit, die Fondsgesellschaft zu bitten, Sie bei einer Übertragung der Gesellschaftsanteile zu unterstützen. Oftmals gibt es für Immobilienfondsbeteiligungen keinen echten Zweitmarkt so dass es Ihnen - ohne die Hilfe der Gesellschaft schwerfallen dürfte, einen Käufer zu finden.
Unabhängig von diesen Erwägungen sollten Sie prüfen, ob Sie vor dem Erwerb der Beteiligung ordnungsgemäß beraten worden sind. Vor dem Hintergrund Ihrer Unkenntnis bezüglich der Handelbarkeit bzw. Kündigungsmöglichkeit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass hier eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, aufgrund derer eine Rücknahme der Fondsanteile Zug um Zug gegen Rückzahlung der Einlage erfolgen müsste.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie

