Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 12.01.2012 15:47:18

Rundfunkgebühren für Internet PC in privat Wohnung

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 736
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 104 weitere Antworten zum Thema Internet.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe in meinem privaten Haus 2 Firmen die sich beide mit dem Thema Internet beschäftigen. In meine Büroräume habe ich keine zusätzliche gebührenpflichtige Geräte außer meine PC's. Eine Firma davon ist eine GmbH, die andere ein Einzelunternehmen. Seit August/September 2011 gibt es mit der GEZ ein Briefwechsel in der ich die Gebühren für „neuartige Rundfunkgeräte", sprich Internet PC's, nicht mehr bezahlen möchte, weil ich ja als Familie schon die volle Gebühr entrichte. Aufgewacht bin ich auch durch den Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von August 2011 der ausdrücklich festlegt dass für gewerblich genutzten Internet PC's in die private Wohnung keine GEZ Gebühren zu bezahlen sind. Das habe ich GEZ per Einschreiben auch so mitgeteilt, trotzdem kommen immer wieder Zahlungsanforderungen.

In mein letztes Schreiben von 4.11 habe ich ausdrücklich dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 15.10 vom August 2011) ausgedruckt und GEZ mitgeschickt.

Am 10.01.2012 erreicht mich ein Schreiben von Südwestrundfunk Stuttgart dass die anfallenden Gebühren anmahnt und mit Vollstreckung droht wenn innerhalb von 2 Wochen die fällige Gebühren nicht bezahlt werden.

Wenn ich diese Situation richtig beurteile geht GEZ auf Konfrontationskurs, obwohl die rechtliche Lage mittlerweile eindeutig ist und Ihnen (GEZ) dies auch mitgeteilt wurde.

Ich sehe es auch nicht ein dass GEZ erst dann einknickt wenn ein Rechtsanwalt sich in der Sache einschaltet, die Kosten die mir dadurch entstehen erstattet mir keiner, obwohl die Rechtslage hier eindeutig ist.

Falls Sie auch meiner Auffassung sind dass ich hier im Recht bin, möchte ich Sie fragen ob mit anwaltlicher Hilfe folgendes denkbar wäre:

- Ich möchte erreichen dass GEZ mich anklagt/juristisch gegen mich vorgeht
- Keine GEZ Gebühren für beide Unternehmen
- die zu viel Bezahlte Gebühren sollen zurückerstattet werden
-die GEZ Broschüre die mir vorliegt soll seitens GEZ vom Markt zurückgezogen werden, weil sie nicht vollständig und irreführend ist und die momentane Rechtslage bezüglich Internet PC's nicht widerspiegelt.

Die Broschüre sagt folgendes: (Seite 8, Abschnitt Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige:
-„ Sollen keine herkömmliche Rundfunkgeräte, aber neuartige Rundfunkgeräte (z.B. PC's ohne Radio und Fernsehkarte, mit denen Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet empfangen werden können, sowie PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung ) in den Arbeitsräume vorhanden sein, so ist hierfür unabhängig von der Anzahl der Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume in der Privatwohnung befinden und der Rundfunkteilnehmer schon Rundfunkgebühren entrichtet."

Weiterhin Seite 10, Abschnitt „Neuartige Rundfunkgeräte" unter „Arbeitszimmer im Privathaushalt" heißt es:
-„Neuartige Rundfunkgeräte in nicht ausschließlich privat genutzten Arbeitszimmern sind zusätzlich gebührenpflichtig. Dies gilt nicht wenn bereits ein herkömmliches Rundfunkgerät (auch Autoradio) zur nicht privaten Nutzung für diesen Standort angemeldet ist.

- Den Verhalt so steuern dass meine Anwaltsgebühren für den vorliegenden Fall von der Gegenseite (GEZ) gezahlt werden (weil ich davon ausgehe dass die Rechtssituation soweit eindeutig ist)

Falls mein Vorhaben bedenklich/nicht durchführbar ist, können Sie ein Schreiben an GEZ erfassen für beide Unternehmen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
A. Gerhardt


Antwort geschrieben am 12.01.2012 17:22:06
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 115
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Bei den GEZ-Gebühren handelt es sich um öffentliche Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Demnach entfaltet ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Ich gehe dabei davon aus, dass Sie im Rahmen des Schriftwechsels mit der GEZ Widerspruch eingelegt haben. Die Verwendung des Wortes „Widerspruch" wäre übrigens nicht notwendig, wenn sich Ihr Begehr ansonsten aus dem Schreiben ergeben hat. Allerdings wäre erforderlich, dass Sie fristgerecht regiert haben.

Um die aufschiebende Wirkung herzustellen, also doch nicht zahlen zu müssen, ist in diesen Fällen zunächst ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der den Bescheid erlassenden Behörde zu stellen (§ 80 Abs. 6 VwGO). Die Aussetzung soll sogar erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 80 Abs. 4 VwGO).

Dies könnte bei Ihnen ja der Fall sein. Denn ich gehe wie Sie davon aus, dass Ihre nicht ausschließlich privat genutzten, internetfähigen PC´s gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV von der Gebührenpflicht befreit sind. Denn wie Sie schreiben, entrichten Sie bereits die vollen Gebühren für Ihre privaten Rundfunkgeräte.

Zu Ihren Vorhaben:

Sie werden nicht erreichen können, dass die GEZ Sie verklagt, wohl aber können Sie im Wege des (gerichtlichen) Verwaltungsverfahrens nach Widerspruch eine Überprüfung der Rechtslage herbeiführen.
Es ist zunächst (nach Ihrer Schilderung) davon auszugehen, dass Sie Widerspruch eingelegt haben und sich im Verlauf des Widerspruchsverfahrens oder spätestens im gerichtlichen Verfahren zeigen wird, dass die PC´s Ihrer Firmen gebührenbefreit sind.

Zuviel gezahlte Gebühren können in der Tat erstattet werden, wenn die Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit vorliegen und nicht bereits Verjährung eingetreten ist. Da die Verjährung sich nach allgemeinen Regeln richtet, ist nicht davon auszugehen, dass diese bereits eingetreten ist.

Das Zurückziehen der Broschüre zu erreichen, dürfte schwierig werden. Richtig ist, dass die Beschränkung der Gebührenfreiheit auf Sachverhalte in denen bereits ein Gerät zur nicht privaten Nutzung für diesen Standort angemeldet ist, nicht im Einklang mit der derzeitigen Gesetzeslage stehen dürfte. Hier steht die Broschüre wohl auch schon in Widerspruch zu den Aussage auf den Seiten der GEZ, vgl. http://www.gez.de/gebuehren/internet_pcs/.

Mit welchen Erfolgsaussichten ein weiteres Verfahren betrieben werden kann, lässt sich erst nach Einsicht in die zugrunde liegenden Unterlagen bzw. den Schriftverkehr sagen. Gern bin Ihnen bei der weiteren Verfolgung Ihrer Rechte behilflich.

Bis hierhin lässt sich feststellen, dass die GEZ möglicherweise, wegen der weiter bestehenden Zahlungspflicht (fehlende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs) das Einzugsverfahren betreibt.


Mit freundlichen Grüßen

Ziegler

___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion

Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.01.2012 18:34:09

Sehr geehrter Herr Ziegler,

vielen Dank für Ihre Schilderungen. Ihre Antwort deckt sich mit meine Vermutungen.

Ist das Verfahren so zu steuern dass die GEZ Ihre Kosten übernimmt? Wenn ja, wären Sie bereit mich während des Verfahrens zu coachen?

Sie schreiben:

"Das Zurückziehen der Broschüre zu erreichen, dürfte schwierig werden. . . . . ."

Ein weiterer Punkt in unser Debatte ist dass die Informationen auf der GEZ Seiten nur zum Teil richtig sind und nicht klar die aktuelle gesetzliche Lage wiedergibt.

Wenn ein Produkt Mängel aufweist, wird es vom Markt zurückgezogen. Wenn eine Information/Beschreibung nicht richtig oder nicht klar genug veröffentlicht ist, sodass Zweifel an bestimmte Dinge bestehen, kann man dem Verfasser (auch juristisch) zu Richtigstellung zwingen/bewegen.

Warum gelten diese Gesetze nicht für GEZ?

Warum ist GEZ nicht so zu behandeln wie jedes Unternehmen in Deutschland?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2012 08:41:38

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfragen.

Die Frage, welche Kosten im Rahmen eines Verfahrens gegen die GEZ erstattungsfähig sind, beurteilt sich hier nach § 162 Abs. 1 VwGO:

(Erstattungsfähige) „Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens."
Soweit ihr außergerichtlicher Schriftverkehr mit der GEZ nicht zu einer rechtskonformen und befriedigenden Lösung der Problematik führt, dürfte die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auch erforderlich sein. Dann sind sowohl die außergerichtlichen als auch die gerichtlichen Kosten erstattungsfähig. Allerdings ist die Entscheidung dieser Frage letztlich vom Einzelfall abhängig, so dass meine Ausführungen oben nur eine Prognose sein sollen.

Der Umfang der Kostenerstattungspflicht dürfte allerdings nur einen Teil der anfallenden Kosten abdecken, da die Gebührenstreitwerte in solchen Verfahrung keinesfalls den Aufwand deckeln. Gern kann ich Ihnen aber unter Anrechnung der hier angefallenen Gebühren weiter behilflich sein.

Ich kann Ihren Ärger über die teilweise missverständlichen Ausführungen auf den Seiten der Landesrundfunkanstalten verstehen. Die Regeln, die für freie Unternehmen zur Anwendung kommen und z.B. die von Ihnen angesprochenen Deklarierungspflichten betreffen, gelten allerdings nicht für die Aussagen der Landesrundfunkanstalten hinsichtlich der Rundfunkgebühren. Hier kann man allenfalls entgegenhalten, dass die öffentliche Verwaltung als solche der sog. Gesetzmäßigkeit (geregelt im Grundgesetz und jeweiligen Landesverfassungen) unterliegt. Ein klagbarer Anspruch dürfte sich aber in aller Regel nicht ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Ziegler

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Ziegler direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

20
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Rundfunkgebühren   Internet   PC   privat   Wohnung