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Frage geschrieben am 12.01.2009 23:38:57

Rumänien

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2574
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ein Bekannter in Rumänien hat sich (für rumänische Verhältnisse) hoch verschuldet (ca. € 10.000). Es handelt sich um Bankkredite.

Um entscheiden zu können, wie mit der Situation umzugehen ist benötige ich folgende Informationen:

 Gibt es in Rumänien eine dem deutschen (privaten) Insolvenzrecht vergleichbare Rechtsprechung?
 Mit welchen gerichtlichen Sanktionen muss im schlechtesten Fall gerechnet werden?
 Wie findet man einen rumänischen Fachanwalt mit Englisch- oder Deutsch-Kenntnissen?

Vielen Dank für Auskünfte.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.01.2009 19:58:01
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. B. Alexander Koll
Rütersbarg 48, 22529 Hamburg, Tel: 040 - 432 603 30, Fax: 040 - 432 603 29
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Sehr geehrte Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich Ihnen im Überblick wie folgt beantworten:

1. Die gesetzlichen Bestimmungen über Insolvenzverfahren gelten im rumänischen Recht nur für Unternehmen, d.h. für alle so genannten juristischen Personen und für Privatpersonen, sofern sie geschäftlich tätig sind. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren, dessen Einleitung in Deutschland möglich ist, um am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen, ist in dieser Form grundsätzlich bislang in Rumänien nicht möglich.

2. Im Hinblick auf die Gefahren, die sich aufgrund der Überschuldung für Ihren Bekannten ergeben, weise ich auf die übliche Geltendmachung von Forderungen in Rumänien hin. Auf Antrag des Gläubigers wird dort ein Mahnverfahren zur freiwilligen Zahlung oder Zwangsvollstreckung einer offenen, unstreitigen und somit eintreibbaren Geldforderung eingeleitet. Der Bestand und die Höhe der Forderung ergeben sich dabei aus der Vereinbarung der Parteien, vorliegend in dem Fall Ihres Bekannten aus dem Darlehensvertrag. Stellt der zuständige Richter das Bestehen der Forderung auf Grund der eingereichten Unterlagen fest, so fordert er durch eine gerichtliche Verfügung unter Setzung einer Frist von 10 bis 30 Tagen den Schuldner zur Zahlung auf. Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend die Forderung unstreitig sein dürfte, ist eine solche gerichtliche Verfügung auf Antrag der Bank anzunehmen.

3. Das Ergebnis dieses Verfahrens stellt dann einen Titel dar, der durch Zwangsvollstreckung realisiert werden kann. Dies beginnt in der Regel mit der Übergabe des vollstreckbaren Titels an den Gerichtsvollzieher, der dann mit der Vollstreckung unter der Rechtsaufsicht des Vollstreckungsgerichts beginnt. Gegenstand der Zwangsvollstreckung können dabei alle vollstreckungsfähigen Güter aus dem Vermögen des Schuldners sein. Ausgenommen von der Pfändung sind Gegenstände und Rechte, die nur vom Schuldner selbst ausgeübt werden können und nicht übertragbar sind bzw. Gegenstände, die eng mit seiner persönlichen Lebenssphäre verbunden sind. Von Einkünften des Schuldners (u.a. Arbeitslohn) darf der Anteil der Pfändung am Gesamteinkommen ein Drittel nicht übersteigen. Das Gesetz kennt außerdem auch eine absolute Pfändungsgrenze, die bei der Hälfte des gesetzlichen Mindestlohnes liegt. Sozialleistungen sind auch in Rumänien gänzlich von der Pfändbarkeit ausgeschlossen. Im Ergebnis stellt sich demnach die Frage, inwieweit Ihr Bekannter von einer Pfändung seiner Einkünfte durch die Erlangung eines Titels durch die Bank existentiell gefährdet ist. Denn daraus ergeben sich dann die entsprechenden Konsequenzen für seine Lebensführung.

4. Im Hinblick auf die Heranziehung eines rumänischen Rechtsanwalts mit Deutsch- und Englischkenntnissen empfehle ich die deutsche Botschaft in Bukarest (Str. Cpt. Av. Gheorghe Demetriade 6-8) oder auch die rumänische Botschaft in Berlin (Dorotheenstr. 62-66) zu kontaktieren. Die werden Ihnen sicherlich mit den entsprechenden Kontaktdaten weiterhelfen können. In diesem Zusammenhang weise ich abschließend darauf hin, dass in Rumänien eine eigenständige Institution der Schuldnerberatung nicht existiert. Im Schuldenfall muss man sich demnach an Rechtsanwälte, Steuerberater, Behörden oder Hilfsorganisationen wenden, die Beratung und evtl. auch materielle Hilfe anbieten.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick im Hinblick auf Ihre Fragenstellungen gegeben zu haben und verbleibe

mit besten Grüßen

Dipl.-Jur. B. Alexander Koll
- Rechtsanwalt -



B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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22529 HAMBURG
T 040 43260330
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Rumänien | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2009-01-18
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