Ruhestörung und Umlage nach Personen
| 11.11.2010 12:26 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
für folgende Probleme, benötigen wir Antworten.
Wir wohnen in einem 2-Familienhaus, welches aber ursprünglich nur als 1-Familienhaus geplant worden ist. Die früheren Eigentümer des gesamten Hauses (heute gehört ihnen noch die OG-Wohnung), haben hieraus jedoch 2 Wohneinheiten gemacht. Es scheint als ob die Schallisolierung daher nicht so optimal ist, da wir vom Mieter über uns, jeden Gang mit erleben dürfen und abends, wenn es ruhig ist, in Teilen Telefonate mithören können.Die obere Wohnung hat auch nur eine normale Zimmertüre als Wohnungseingangstüre.
Die Eigentümer der Wohnung sind ins Ausland (Österreich) verzogen und kümmern sich nicht wirklich.
Zu den vorgenannten (für uns) Lärmbelästigungen kommt, dass der im Sommer eingezogene Freund der Mieterin in der Zeit von 04:20h bis 7:00 h morgens das Haus verlässt und dabei die Haustür ins Schloss fallen lässt, so dass unsere Nachtruhe auch vorbei ist. Nach mehrfachem Ansprechen, mit der Bitte um leises Verlassen, passierte nichts. Die schriftlichte Mitteilung von uns über die Lärmbelästigung mit Anhang der Hausordnung des Vermieters (nicht die allgemeine, da keine existiert) ergab lediglich, dass jetzt die Tür mit Wucht zu gezogen/geknallt wird.
Können wir –Eigentümer der EG-Wohnung- etwas gegen den Mieter direkt unternehmen, sofern der Vermieter, den wir kontaktiert haben, nichts unternimmt. Die Belästigungen der letzen Tage wurden mit Uhrzeiten festgehalten.
Gegen den Eigentümer – im Ausland - Maßnahmen durchsetzen, ggf. mit juristischer Hilfe, sehen wir als schwierig an. Wäre dies überhaupt eine Möglichkeit oder haben wir noch andere?
Bei derzeitiger Marktlage und dem was wir investiert haben, ist der Verkauf der Wohnung leider keine Option.
Darüber hinaus hat die Mieterin des OGs fast täglich ihre Tochter nebst ein bis zwei Enkelkindern in der Wohnung. Die Enkelkinder (bis ca. 3 Jahre) sind auch häufige Übernachtungsgäste. Nach unserem Kenntnisstand ist keiner davon hier gemeldet.
Besteht aufgrund der Häufigkeit des Aufenthaltes das Recht die Umlagekosten für diese Wohnung zu erhöhen. (z.B. Zahlung der Müllkosten für 1 Person, Umlage auf mindestens 2 Personen)?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
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