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Ruhestörung und Umlage nach Personen


| 11.11.2010 12:26 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Sehr geehrte Damen und Herren,
für folgende Probleme, benötigen wir Antworten.
Wir wohnen in einem 2-Familienhaus, welches aber ursprünglich nur als 1-Familienhaus geplant worden ist. Die früheren Eigentümer des gesamten Hauses (heute gehört ihnen noch die OG-Wohnung), haben hieraus jedoch 2 Wohneinheiten gemacht. Es scheint als ob die Schallisolierung daher nicht so optimal ist, da wir vom Mieter über uns, jeden Gang mit erleben dürfen und abends, wenn es ruhig ist, in Teilen Telefonate mithören können.Die obere Wohnung hat auch nur eine normale Zimmertüre als Wohnungseingangstüre.
Die Eigentümer der Wohnung sind ins Ausland (Österreich) verzogen und kümmern sich nicht wirklich.
Zu den vorgenannten (für uns) Lärmbelästigungen kommt, dass der im Sommer eingezogene Freund der Mieterin in der Zeit von 04:20h bis 7:00 h morgens das Haus verlässt und dabei die Haustür ins Schloss fallen lässt, so dass unsere Nachtruhe auch vorbei ist. Nach mehrfachem Ansprechen, mit der Bitte um leises Verlassen, passierte nichts. Die schriftlichte Mitteilung von uns über die Lärmbelästigung mit Anhang der Hausordnung des Vermieters (nicht die allgemeine, da keine existiert) ergab lediglich, dass jetzt die Tür mit Wucht zu gezogen/geknallt wird.
Können wir –Eigentümer der EG-Wohnung- etwas gegen den Mieter direkt unternehmen, sofern der Vermieter, den wir kontaktiert haben, nichts unternimmt. Die Belästigungen der letzen Tage wurden mit Uhrzeiten festgehalten.
Gegen den Eigentümer – im Ausland - Maßnahmen durchsetzen, ggf. mit juristischer Hilfe, sehen wir als schwierig an. Wäre dies überhaupt eine Möglichkeit oder haben wir noch andere?

Bei derzeitiger Marktlage und dem was wir investiert haben, ist der Verkauf der Wohnung leider keine Option.

Darüber hinaus hat die Mieterin des OGs fast täglich ihre Tochter nebst ein bis zwei Enkelkindern in der Wohnung. Die Enkelkinder (bis ca. 3 Jahre) sind auch häufige Übernachtungsgäste. Nach unserem Kenntnisstand ist keiner davon hier gemeldet.
Besteht aufgrund der Häufigkeit des Aufenthaltes das Recht die Umlagekosten für diese Wohnung zu erhöhen. (z.B. Zahlung der Müllkosten für 1 Person, Umlage auf mindestens 2 Personen)?

Vielen Dank für Ihre Antworten.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Ruhestörung Umlage Personen
11.11.2010 | 14:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
545 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts die von beantworte:

1.
Sie können sowohl den Vermieter als auch den Mieter auf Unterlassung und Beseitigung der Störung in Anspruch nehmen; der Vermieter ist der so genannte mittelbare Störer, da er nicht unmittelbar selbst stört, aber mittelbar dadurch, dass er gegen seinen Mieter nichts unternimmt, und der Mieter ist unmittelbarer Störer, gegen den Sie auch die oben genannten Ansprüche haben.

Es gilt nach § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch):
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Letzteres kann ich hier nicht erkennen.
Noch eines in Bezug auf die Schallisolierung:
Es gibt in der Tat Urteile, die Eigentümern beziehungsweise Vermietern Recht geben, wenn diese in den Wohnungen eine solche Schallisolierung haben, die dem Stand des Einbaus/Umbaus betrifft.
Dieses wäre hier eventuell überprüfenswert.
Tatsächlich wäre zumindest eine Vollstreckung gegen ein im Ausland lebenden Eigentümer/Vermieter schwierig, wobei aber gerade mit Österreich Abkommen bestehen, die eine Vollstreckung erleichtern. Auch innerhalb der EU wird derartiges immer mehr ausgebaut.

2.
Zunächst handelt es sich um ein mietrechtliches Problem, wenn bei einer Mietwohnung, die mietvertraglich nur auf eine oder zwei Personen läuft, weitere Personen hinzukommen, die nicht den Mietvertrag unterschrieben haben.
Denn alles diesbezügliche, wie auch zum Beispiel eine Untervermietung, unterliegt der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.
Möglicherweise bestehen hier auch konkrete mietvertragliche Regelungen dazu.
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.

Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch „die Mieter" abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

Ähnliches gilt im Wohnungseigentumsrecht:
Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (im Grundbuch eingetragenen Verhältnis des jeweiligen Miteigentumsanteils) zu tragen.

Die Wohnungseigentümer können davon abweichend durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB (Betriebskosten im Mietverhältnis), die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Insofern kommen also der Verursachung dieser Kosten und auch der Verbrauch eine entsprechende Bedeutung zu.

Allerdings wird dieses wie gesagt meines Erachtens eher darauf hinauslaufen, dass man zunächst einen Anspruch als Vermieter gegen den Mieter geltend machen muss, die Wohnung nur auf Grundlage des Mietvertrages zu benutzen, also auch die Benutzung durch weitere Personen zu unterbinden, soweit dieses unverhältnismäßig ist.

Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Bewertung des Fragestellers 2010-11-12 | 14:02


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-11-12
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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