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Am Hang gegenüber unseres Hauses (170 m Luftlinie) liegt die Grillhütte der Gemeinde. Es kommt immer wieder zu massiven Ruhestörungen bis in die Morgenstunden. Gespräche mit dem Bürgermeister haben nichts gebracht. Kann ich die Gemeinde mittels Verwaltungsgericht zwingen, die Nutzung der Grillhütte auf eine bestimmte Uhrzeit (wie 01.00 Morgens) zu beschränken.Antwort geschrieben am 20.08.2011 08:32:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie können u.a. folgende Möglichkeiten in Betracht ziehen:
Verwaltungsrechtlich:
Soweit eine gemeindliche Nutzungssatzung für die Grillhütte besteht, können Sie als Betroffener unter Vorliegen aller Sachentscheidungsvoraussetzungen eine Normenkontrolle gem. § 47 VwGO vor dem Verwaltungsgericht anstreben.
Soweit keine Nutzungssatzung besteht, können Sie über Ihre Gemeinderäte eine solche zu beschließende Satzung anregen.
Zivilrechtlich:
Als Betroffener Nachbar(Grundstückseigentümer) könnten Sie einen Anspruch aus §§ 1004, 906 BGB vor dem Zivilgericht geltend machen.
Uhrzeit:
Es gibt z.B. in der TA Lärm allgemeine Regelungen zu Uhrzeiten. Ob diese Zeiten in eine gerichtliche Entscheidung in Ihrem individuellen Fall Eingang finden, ist nicht sicher.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
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