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Rufschädigung am Arbeitsplatz, Schule


30.05.2011 00:56 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

in Niedersachsen gibt es die Möglichkeit des direkten Quereinstiegs in den niedersächsischen Schuldienst an allgemein bildenden Schulen. Der Quereinstieg ist möglich für Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen sowie für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht über eine für die Unterrichtstätigkeit an den allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen vorgesehene Lehramtsausbildung verfügen.

Das Verfahren sieht vor, dass die Quereinsteiger zunächst einen befristeten Vertrag (als Angestellte im öffentlichen Dienst) für zwei Jahre bekommen. In dieser Zeit nimmt die beschäftigte Lehrkraft an berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen teil. Nach der Feststellung der Eignung wird der Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt.

Ein Bekannter von mir hat diese Möglichkeit genutzt. 2009 hat er als Lehrer auf dem Gymnasium angefangen. Das erste Jahr ist gut gelaufen, er hat fast nur positive Rückmeldungen bekommen. 2010 ist eine neue Schulleiterin gekommen, und damit haben die Probleme angefangen.
Nach kurzer Zeit hat sie ihn zu einem Gespräch eingeladen und ihm mitgeteilt, dass sein Vertrag nicht verlängert wird, da sie ihn als Lehrer für ungeeignet hält. Sie hatte bis zu diesem Zeitpunkt seinen Unterricht aber gar nicht besucht, und er befand sich noch mitten in der Ausbildung.

Mitte Mai dieses Jahres fand als Abschluss des Verfahrens ein besonderer Unterrichtsbesuch statt.
Die Schulleiterin und die zwei anwesenden Ausbilder aus dem Studienseminar haben sich am Ende der Unterrichtsstunde beim Verlassen des Klassenraumes über die „fachliche Inkompetenz" meines Bekannten ausgetauscht, sodass Schüler dies mitbekommen haben.
Zu erwähnen ist noch, dass mein Bekannter über einen Hochschulabschluss in dem Fach verfügt, das er unterrichtet.

Meine Fragen dazu:
1. Kann man diese Leute eventuell wegen Rufschädigung oder etwas Ähnliches anzeigen oder verklagen?
2. Ist es möglich, auf dem Dienstweg etwas dagegen zu unternehmen?
3. Die Schüler empfanden dieses Verhalten als respektlos meinem Bekannten gegenüber. Verletzt ein Schulleiter, der sich so verhält, keine pädagogischen Prinzipien?
Da ich in Rechtsfragen leider ahnungslos bin, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn sie mir eine Empfehlung geben könnten, was man in diesem Fall tun kann.


Gruß
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Schule Arbeitsplatz
30.05.2011 | 01:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
123 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich Ihnen Ihre Fragen gerne wie folgt:

1. (bei Ihnen 2.)
Bei der Einstellung im Rahmen des Quereinstiegs wird in der Regel ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geschlossen. Im Anschluss kann ein unbefristeter Vertrag geschlossen werden. Im Regelfall soll aber vor Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags die berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme als Lehrkraft erfolgreich absolviert werden. Ob dies geschehen ist, teilen Sie nicht mit.

Ich gehe davon aus, dass der Arbeitsvertrag nicht verlängert worden ist. Somit besteht auch kein Dienstweg mehr für Ihren Freund.

Wenn eine formelle Entscheidung/Beurteilung aufgrund des Unterrichtsbesuches erfolgt ist, kann gegen diese möglicher Weise vorgegangen werden. Dies kann jedoch nur aufgrund genauer Information und zur Verfügung stehender Unterlagen sicher beurteilt werden, insbesondere im Hinblick auf evtl. Fristen.

Noch anders ist die Rechtlage, wenn ein Besamtenverhältnis auf Probe bestand, was aber beim direkten Quereinstiegs in den niedersächsischen Schuldienst an allgemein bildenden Schulen nicht der Regelfall ist.


2. (bei Ihnen 1.)
Je nach dem genauen Wortlaut der Äußerung kann eine Straftat vorliegen. Es kommen eine Beleidigung, § 185 StGB, eine üble Nachrede, § 186 StGB, und eine Verleumdung, § 187 StGB, in Betracht.

Insbesondere wird entscheidend sein, ob ein sachlich gerechtfertigtes oder zumindest vertetbares Werturteil oder eine unsachliche, persönlich diffamierende Schmähkritik vorliegt.

Bei einer Beleidigung muss binnen drei Monaten Strafantrag gestellt werden, § 194, 77b StGB.

Parallel können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, §§ 1004, 823 BGB, und ggf. Widerruf bestehen.


3.
Diese Frage kann ich Ihnen leider nicht qualifiziert beantworten, da die pädagogische Beurteilung nicht in mein Fachgebiet (und das dieser Plattform) fällt.


Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag eine erste rechtliche Einschätzung bzw. Bewertung darstellt. Eine Einzelfallprüfung kann er natürlich nicht ersetzen. Es empfiehlt sich, dass Ihr Freund für das weitere Vorgehen einen Anwalt mandatiert.


Nachfrage vom Fragesteller 30.05.2011 | 02:34

Guten Tag,

der Vertrag ist nicht verlängert worden, er läuft aber erst Ende Juli aus. Meine Frage bezog sich auch auf die respektlose Äußerung und zwar, ob man auf dem Dienstweg etwas tun kann, wenn ein Vorgesetzter so etwas äußert.
Falls meine Nachfrage den Rahmen der kostenlosen Nachfrage sprengt, entschuldige ich mich im Voraus und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich darauf hinweisen würden.

Gruß

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.05.2011 | 10:26

Sehr geehrter Fragesteller,

es kann beim direkten Vorgesetzten der Schulleiterin sowohl Dienstaufsichtsbeschwerde als auch Fachaufsichtsbeschwerde erhoben werden.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Verhalten. Die Fachaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen die inhaltliche Beurteilung, die die Schulleiterin abgegeben hat.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Aachen

123 Bewertungen
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Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht