Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 01.06.2010 09:52:46

Rufbereitschaft

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2207
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Rufbereitschaft.
ich arbeite in einer zeitarbeitsfirma mit zwei internen mitarbeitern (eine davon bin ich) und zwei geschäftsführenden gesellschaftern. wir sind als bürofachkräfte eingestellt, ich bin für die personalsachbearbeitung zuständig und meine kollegin hauptsächlich für die disposition. unsere externen mitarbeiter sind überwiegend krankenschwestern und unsere kunden krankenhäuser.

wir haben eine rufbereitschaft, dass heißt dass jeder von uns vieren abwechselnd eine woche land ein diensthandy nach dienstschluss mitbekommt, auch übers wochenende. wir müssen jederzeit erreichbar sein, können uns aber ansonsten aufhalten wo wir wollen, solange man dort telefonieren kann. es rufen entweder kunden an die dienste bestellen wollen oder unsere mitarbeiter rufen an wenn sie fragen haben. wir müssen dann die dienste bestmöglich besetzen oder absagen. die anrufe kommen zu jeder zeit da im krankenhaus im schichtsystem gearbeitet wird. die häufigkeit der anrufe ist sehr unterschiedlich.

seit ca. drei jahren machen wir diese rufbereitschaft erst alle zwei wochen, seit längerem alle vier wochen. die rufbereitschaft ist in keiner weise vertraglich oder schriftlich geregelt, weder im arbeitsvertrag, noch in einer gesonderten vereinbarung. wir machen sie sozusagen freiwillig. wir bekommen weder freizeitausgleich noch eine vergütung oder pauschale dafür, laut den chefs gehört das eben einfach mit dazu.

da es in letzter zeit viel stress wegen der rufbereitschaft gibt soll sie nun schriftlich geregelt werden, nun meine fragen:

bin ich verpflichtet die rufbereitschaft zu machen oder kann ich jeder zeit sagen ich möchte sie nicht mehr machen?
ist sie eventuell eine betriebliche übung geworden? muss ich wenn ich aufhöre damit eine frist einhalten?
ich weiß dass ich anspruch auf entschädigung haben? in welchem rahmen, was für eine pauschale pro bereitschaftswoche wäre angemessen?


Antwort geschrieben am 01.06.2010 10:18:50
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wurde der ursprüngliche Arbeitsvertrag hinsichtlich der Rufbereitschaft geändert undn zwar im beiderseitigen Einvernehmen. Dabei ist zu beachten, dass eine solche Vertragsänderung nicht zwingend schriftlich fixiert werden muss, sondern auch durch schlüssiges Verhalten herbeigeführt werden kann. Und genau dieses ist hier offenbar geschehen (was von Ihnen als betriebliche Übung bezeichnet worden ist).

Daher ist es nicht möglich, dieses einseitig abzuändern; dazu bedarf es dann einer sogenannten Änderungskündigung, die auch von Ihnen als Arbeitnehmerin in schriftlicher Form ausgesprochen werden könnte. Sie würden dann quasi kündigen, gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag ohne diese Rufbereitschaft anbieten. Allerdings wäre der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dieses geänderte Angebot anzunehmen, so dass diese Möglichkeit sicherlich nicht ganz ungefährlich ist.

Möglich wäre natürlich auch eiine beiderseitige Vertragsänderung in der Form, dass die Rufbereitschaft entfällt. Auch dabei müssen dann aber beide Parteien zustimmen.


Die Frage der Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Arbeitsvertrag, bzw. einem einschlägigen Tarifvertrag.

Im Arbeitsvertrag ist nichts geregelt, so dass hier ein Tarifvertrag, wenn er übergreifend besteht, eingreifen dürfte. Diese Prüfung bedarf aber einer vorherigen Prüfung des bisherigen Arbeitsvertrages, um eben die Anwendbarkeit des Tarifvertrages ansich feststellen zu können.


Sollte dort aber ebenfalls keine Regelung enthalten sein (oder ein Tarifvertrag nicht anwendbar sein), würde sich hier eine Pauschalvergütung anbieten, um Abrechnungsstreitigkeiten zu vermeiden.

Die genaue Höhe wäre dabei frei verhandelbar, dürfte aber - vorbehaltlich einer erforderlichen, genaueren Prüfung von Vertrag und Gesamtumstände, bei 10-20% des monatlichen Bruttoeinkommens liegen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

96
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Rufbereitschaft