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Rückzahlung der Gewinnbeteiligung


30.06.2012 12:51 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natalie Boje


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren

ich habe Mitte April 2012 das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2012 gekündigt.
Nun erhalte ich ein Schreiben, dass ich die diese Gewinnbeteiligung zurückzahlen muss, da ich durch die Eigenkündigung im April das Anrecht darauf verloren habe.
Ist dies so korrekt?
Sollte diese Gewinnbeteiligung für das Jahr 2011, welche in 2012 ausbezahlt wird nicht anteilig verrechnet werden?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema:
Rückzahlung
30.06.2012 | 13:59

Antwort

von

Rechtsanwältin Natalie Boje
7 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage über dieses Portal.

Ich möchte Ihnen die Frage, im Rahmen einer Erstberatung, wie folgt beantworten:

Die Antwort auf Ihre Frage hängt maßgeblich davon ab, was Ihr Arbeitgeber mit der Zahlung bezweckt. Es wird danach unterschieden, ob durch die Sonderzahlung (in Ihrem Fall, die Gewinnbeteiligung) die Betriebstreue des Mitarbeiters, die Arbeitsleistung oder beides belohnt werden soll.
In vielen Arbeitsverträge, Tarifverträgen und/oder Betriebsvereinbarung sind die Voraussetzungen und Bedingungen für Sonderzahlung(wie Gewinnbeteiligung) ausdrücklich geregelt. Werfen Sie dort einen Blick hinein.

Oftmals möchte der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung die künftige Betriebstreue belohnen, in solchen Fällen steht Ihnen kein Anspruch auf Auszahlung der Gewinnbeteiligung zu(Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz, 24.4.2008, Az. 11 Sa 87/08). Indizien sind die Formulierungen:
" Die Zahlung wird von einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht. Bei einer vorliegenden Kündigung im Fälligkeitszeitpunkt besteht kein Anspruch auf die Sonderzahlung, bei einer späteren Kündigung ist das Geld zurückzuzahlen".

Anders verhält es jedoch in den Fällen in denen der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitsnehmers zusätzlich vergüten möchte, hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Sonderzahlung.
Typische Formulierung dafür:
"Es werden für die Zahlung keine zusätzlichen Voraussetzungen gefordert. Bei einer nur anteiligen Betriebszugehörigkeit im zugrunde liegenden Jahr wird auch die Sonderzahlung anteilig gewährt".

Der größte Teil der Vereinbarungen besteht aus einer Mischung beider Motive.
Hier besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Zahlung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit herzlichen Grüßen aus Hamburg


Rechtsanwältin Natalie Boje

www.kanzleiboje.de
info@kanzleiboje.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Natalie Boje
Hamburg

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FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Jugendstrafrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht